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STB 2009, 421
BFH 
„Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilungder Sach-/Rechtslage festzusetzengewesenwäre ([unbekannt] vom 09.07.2009, II R 55/08)

Die „tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer.

BFH, StB 2009, 421 ([unbekannt] vom 09.07.2009, II R 55/08)

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