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STB 2019, 250
BFH 
Steuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung ([unbekannt] vom 28.05.2019, II R 37/16)

Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.

BFH, StB 2019, 250 ([unbekannt] vom 28.05.2019, II R 37/16)

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