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STB 2009, 297
BFH 
Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug – Abgrenzung Rücklage/Sonderabschreibung ([unbekannt] vom 28.05.2009, III R 8/06)

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gemäß § 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.

BFH, StB 2009, 297 ([unbekannt] vom 28.05.2009, III R 8/06)

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