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STB 2017, 323
BFH 
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken – Begünstigung von Zweit- und Ferienwohnungen ([unbekannt] vom 27.06.2017, IX R 37/16)

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

BFH, StB 2017, 323 ([unbekannt] vom 27.06.2017, IX R 37/16)

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