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STB 2009, 420
BFH 
Keine Haftung für Umsatzsteuer aus Globalzession vor dem 8. 11. 2003 – Zeitlicher Anwendungsbereich des § 13c UstG ([unbekannt] vom 03.06.2009, XI R 57/07)

Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn ihr die Forderung vor dem 8. 11. 2003 abgetreten worden ist (Abweichung von Abschn. 182b Abs. 38 UStR 2005).

BFH, StB 2009, 420 ([unbekannt] vom 03.06.2009, XI R 57/07)

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