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STB 2008, 111
BFH 
„Jahresgleiche“ Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben ([unbekannt] vom 28.11.2007, I R 42/07)

Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. 11. 2003, BStBl. I 2003, 575 Tz. 40).

BFH, StB 2008, 111 ([unbekannt] vom 28.11.2007, I R 42/07)

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