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STB 2017, 323
BFH 
Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufiger Organschaft ([unbekannt] vom 31.05.2017, I R 54/15)

Der Gegenstand der Haftung (§ 73 Satz 1 AO) ist für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organschaften zu beachten.

BFH, StB 2017, 323 ([unbekannt] vom 31.05.2017, I R 54/15)

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