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STB 2008, 433
BFH 
Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte Waren – Definition der „Einfuhr“ ([unbekannt] vom 06.05.2008, VII R 30/07)

Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.

BFH, StB 2008, 433 ([unbekannt] vom 06.05.2008, VII R 30/07)

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