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STB 2024, 340
OLG Köln 
BVerfG: Unzulässige Richtervorlage (Beschluss vom 05.09.2024, 2 BvL 3/17)

Pflichtwidrigkeit eines Steuerberaters bei Bilanzierung zu Fortführungswerten ist dann zu bejahen, wenn er es unterlässt, trotz Krise des Unternehmens, mit dem Mandanten abzuklären, ob Fortführungswerte bei der Bilanzerstellung zugrunde gelegt werden können. Die Fortführungsfähigkeit ist in diesem Falle zu überprüfen;

OLG Köln, StB 2024, 340-351 (Beschluss vom 05.09.2024, 2 BvL 3/17)

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