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STB 2006, 323
BFH 
Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu Repräsentationszwecken ([unbekannt] vom 11.04.2006, VI R 60/02)

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszweckenauch der Werbung dienenwürde.…

BFH, StB 2006, 323 ([unbekannt] vom 11.04.2006, VI R 60/02)

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