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STB 2019, 367
BFH 
Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten ([unbekannt] vom 22.08.2019, V R 21/18)

Teilt das FA dem Drittschuldner (Bauträger) mit, dass es im Wege der zivilrechtlichen Abtretung eine Forderung gegen ihn erworben hat, liegt kein vom Bauträger anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. von § 118 AO vor.

BFH, StB 2019, 367 ([unbekannt] vom 22.08.2019, V R 21/18)

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