Neuregelung des Stiftungsrechts: Haftung für Vorstände beschränkt!
Zum 01.07.2023 ist die Stiftungsrechtsreform nach jahrelanger Debatte in Kraft getreten. Was bislang über das gesamte BGB verstreut und in 16 unterschiedlich ausgeprägten Landesstiftungsgesetzen mit eigenen Stiftungsaufsichtsbehörden geregelt war, wird nunmehr bundeseinheitlich in den §§ 80 bis 88 BGB und teilweise unter Verweis auf gesetzliche Regelungen zum Vereinsrecht neu geregelt. Damit werden bundesrechtliche Normen zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen sowie insbesondere auch die Aufgaben der Organe einer Stiftung, ihre Pflichten und die Haftung konkretisiert und teilweise neu gefasst.
Mit der Neuregelung sollen Stiftungen stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken. Denn der Staat hat die Entlastungswirkung erkannt: Stiftungen engagieren sich häufig in sozialen und damit gemeinnützigen Bereichen, in dem Stifter sich entschließen, sich vollständig oder zumindest teilweise vom erwirtschafteten Vermögen zu trennen, es in eine Stiftung einzubringen, gewinnbringend anzulegen, um mit den erzielten Überschüssen gemeinnützige Zwecke zu erfüllen und damit eine breite gesellschaftliche Wirkung entfalten. Angesichts der Tatsache, dass in der langen Friedenszeit nach dem 2. Weltkrieg große Vermögen gebildet wurden, stellt die Errichtung einer Stiftung eine gesellschaftspolitisch sinnvolle Alternative zur Vererbung dar, zumal die Erbschaft in der augenblicklichen gesellschaftspolitischen Debatte als leistungslose Zuwendung in der Diskussion steht und die Erhöhung der Erbschaftssteuer gefordert wird. Allein im Jahr 2022 wurden in Deutschland 101 Milliarden Euro vererbt oder übertragen.
Wichtig für die Organe einer Stiftung ist die mit der Stiftungsreform beschränkte persönliche Haftung von Stiftungsvorständen. Hier kommt es jetzt zur Anwendung der sogenannten Business Judgement Rule. Damit wird die Haftung für wirtschaftliche Fehleinschätzungen eines Vorstandes beschränkt, da ein Vorstandsmitglied auch bei Fehlschlägen dann nicht persönlich haftet, wenn seine Entscheidung auf einer vernünftigen sachlichen Basis beruht, die auf Grundlage von ausreichenden und umfassenden Informationen ohne Eigennutz getroffen wurde und das Wohl der Stiftung im Auge hatte. Neu und von besonderer Bedeutung ist auch die Regelung, dass Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (sogenannte Umschichtungsgewinne) nicht mehr ausnahmslos und vollständig dem Grundstock der Stiftung zugeführt werden müssen, sondern auch für die Projektfinanzierung eingesetzt werden dürfen.