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RIW 2013, 317
BAG 
Zulässigkeit eines mit einem Insolvenzverwalter englischen Rechts (“administrator”) abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste – deutscher Gerichtsstand bei Kündigungsschutzklage (Urteil vom 20.09.2012, 6 AZR 253/11)

Klagen gegen Kündigungen, die ein Insolvenzverwalter im Sinne der EuInsVO in Deutschland nach deutschem Recht erklärt hat, sind auch dann keine Annexverfahren i. S. d. Art. 3 EuInsVO, wenn sie auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 125 InsO und mit der kurzen Frist des § 113 InsO erklärt worden sind. Für solche Verfahren bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO und nicht nach der EuInsVO.…

BAG, RIW 2013, 317-323 (Urteil vom 20.09.2012, 6 AZR 253/11)

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