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RIW 2007, 607
EuGH 
Vereinbarkeit von Vorschriften des deutschen AEntG mit der Dienstleis-tungsverkehrsfreiheit gem. Art. 49 EG (Urteil vom 18.07.2007, C-490/04)

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie eine Bestimmung wie § 3 Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. 2. 1996 erlassen hat, nach der ausländische Zeitarbeitsunternehmen nicht nur die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Entleiher in Deutschland, sondern auch jede Änderung seines Einsatzorts anmelden müssen.

EuGH, RIW 2007, 607-612 (Urteil vom 18.07.2007, C-490/04)

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