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RIW 2012, 635
OLG München 
Verbrauchergerichtsstand nach Lugano-Übereinkommen (Urteil vom 19.06.2012, 5 U 1150/12)

Der für die Anwendbarkeit des Lugano Übereinkommens II in räumlich-territorialer Hinsicht erforderliche Auslandsbezug eines Rechtsverhältnisses kann sich schon daraus ergeben, dass in einer Verbrauchersache im Sinne der Art. 15–17 LugÜ-II der Beklagte nach Vertragsschluss, aber vor Klageerhebung ins Ausland verzieht.

OLG München, RIW 2012, 635-638 (Urteil vom 19.06.2012, 5 U 1150/12)

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