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RIW 2006, 153
BFH 
Ständiger Vertreter i. S. des DBA-Portugal (Urteil vom 03.08.2005, I R 87/04)

Ein portugiesisches Unternehmen hat nur dann in Deutschland einen ständigen Vertreter i. S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal, wenn sich eine für das Unternehmen tätige Person mehr als nur vorübergehend in Deutschland aufhält. Das ist nicht der Fall, wenn eine solche Person jeweils für zwei bis fünf Tage nach Deutschland einreist und sich hier bis zu 60 Tagen im Kalenderjahr aufhält.

BFH, RIW 2006, 153-155 (Urteil vom 03.08.2005, I R 87/04)

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