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RIW 2018, 699
BFH 
Rüge eines Verstoßes gegen EU-Recht als Revisionsgrund (Beschluss vom 21.03.2018, I B 63/17)

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgrund Verstoßes einer Vorschrift (hier: § 34c Abs. 5 EStG i.V. m. dem sog. Auslandstätigkeitserlass des BMF) gegen eine unionsrechtliche Grundfreiheit (hier: Arbeitnehmerfreizügigkeit) geltend, muss er auch erläutern, inwiefern der Anwendungsbereich der betreffenden Grundfreiheit im konkreten Fall eröffnet ist.

BFH, RIW 2018, 699-700 (Beschluss vom 21.03.2018, I B 63/17)

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