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RIW 2018, 456
BAG 
EuGVVO – Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte bei gewöhnlichem Arbeitsort in Deutschland (Urteil vom 12.12.2017, 3 AZR 305/16)

Unterhalten international tätige Unternehmen in Deutschland weder eine Zweigniederlassung noch eine Agentur oder sonstige Niederlassung i. S. v.. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO a. F. und gibt es keine vorrangigen Regelungen in internationalen Verträgen oder Übereinkommen, richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte gemäß Art. 4 Abs. 2 EuGVVO nach der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht.…

BAG, RIW 2018, 456-459 (Urteil vom 12.12.2017, 3 AZR 305/16)

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