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RIW 2019, 309
BGH 
EuGVVO – Präklusionswirkung einer zuvor ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung (Beschluss vom 13.11.2018, VI ZR 71/18)

Einer Entscheidung, die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO aF bejaht, steht nicht entgegen, dass zuvor eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. verneint hat. Die Rechtslage ist insoweit in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt (“acte éclairé”).

BGH, RIW 2019, 309 (Beschluss vom 13.11.2018, VI ZR 71/18)

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