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RIW 2020, 577
Höfler 
Die außenwirtschaftsrechtliche Kontrolle von Kriegswaffenexporten

Art. 26 Abs. 2 GG legt fest, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Kriegswaffenkontrollgesetz, welches Art. 26 Abs. 2 GG ausführt, unterwirft den Export von Kriegswaffen einem Genehmigungsvorbehalt. Die Rechtsnatur des Genehmigungsvorbehalts ist umstritten. Der folgende Beitrag untersucht vor dem Hintergrund des Art.…

Höfler, RIW 2020, 577-583

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