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RIW 2017, 71
BGH 
Beweislast für Mangelhaftigkeit der Kaufsache – richtlinienkonforme Auslegung (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15)

§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. …

BGH, RIW 2017, 71-78 (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15)

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