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BB 2023, 2425
BAG 
Betriebsratsvorsitzender darf nicht betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein (Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19)

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen.

BAG, BB 2023, 2425-2430 (Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19)

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