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RIW 2006, 398
BMF 
Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die gegenseitige Amtshilfe

Anliegend wurde die mit der Republik Litauen getroffene Absprache vom 27. 10. 2005 zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke übersandt. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.

BMF, RIW 2006, 398-400

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