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RdZ 2021, 43
Schäfer 
Zivilrechtliche Folgen unerlaubter Zahlungsdienste oder unerlaubten E-Geld-Geschäfts

Die Erbringung von Zahlungsdiensten steht dem Vorbehalt der Erlaubnis nach § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bzw. der Registrierung nach § 34 ZAG. Das Betreiben des E-Geld-Geschäfts steht unter dem Vorbehalt der Erlaubnis nach § 11 ZAG. Die Erbringung dieser Dienstleistungen ohne Erlaubnis oder Registrierung kann straf- und aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben, …

Schäfer, RdZ 2021, 43-48

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