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RdZ 2020, 145
Asch 

Vereinheitlichung der Aufsicht über Zahlungsdienstleister – welche Konsequenzen sind aus dem Wirecard-Skandal zu ziehen?

Eine Erweiterung der Kompetenzen ist nicht erforderlich, wenn die bestehenden Fachkenntnisse und Befugnisse kompetent genutzt werden.

Die Geschehnisse rund um die Wirecard AG haben ein Schlaglicht auf die bislang der breiten Öffentlichkeit wenig bekannte Branche der Zahlungsdienstleister und ihrer Aufsicht geworfen. Leider kein gutes.

Nach den Schlagzeilen des Sommers beginnen nun die Nachlese des Falls und die Frage nach den “Lessons Learned”. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat 16 Vorschläge erarbeitet, um die Finanzdienstleistungsaufsicht zu reformieren, die bereits im Frühjahr 2021 durch Gesetzesvorhaben umgesetzt werden sollen.

Einer der Vorschläge zielt im Wesentlichen darauf ab, die vorgebrachte Kritik der mangelnden Aufsicht über die Wirecard AG, die Konzernmutter selbst, zu beruhigen. Diese Kritik ist aber fehlgeleitet und die Erweiterung der Aufsicht nicht erforderlich. § 44 Abs. 1 S. 1 gebietet Instituten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) “auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen [und] Unterlagen vorzulegen”. Des Weiteren ermächtigt § 44 Abs. 1 S. 2 KWG die BaFin bereits heute “ohne besonderen Anlass, bei Instituten und übergeordneten Unternehmen Prüfungen vorzunehmen [. . .].” Die BaFin hätte daher bereits nach heutigem Stand, also auch ohne direkte Aufsicht über die Wirecard AG, die Ermächtigungsgrundlage für eine weitreichende Prüfung der Wirecard AG gehabt. Es ist daher fraglich, welche weiteren Rechte der BaFin es bedarf. Die konkreten Ausarbeitungen in Gesetzesform werden in der Branche bereits mit Spannung erwartet.

Neben der Quantität, also schlichter Aufstockung des Personals, ist auch die Qualität ein entscheidendes Kriterium: Das zu rekrutierende Personal muss dringend Experten auch aus der Zahlungsverkehrsbranche umfassen. Zwar handelte es sich bei Wirecard Bank AG um ein Kreditinstitut, ihr Kerngeschäft lag jedoch im Zahlungsverkehr und nicht im klassischen Bankgeschäft.

Hieraus ergibt sich sodann ein weiteres Problem der Aufsicht: die derzeitige Struktur der BaFin, welche die Wirecard Bank AG als Kreditinstitut in den Referaten der Bankaufsicht verortete. Zahlungsdienstleister nach dem ZAG, deren Tätigkeiten der Wirecard Bank AG am nächsten kommen, unterliegen der Aufsicht durch andere Fachreferate. Diese Aufteilung nach formalen Kriterien sollte bei der Reform der Aufsicht ebenfalls bedacht werden, um das Expertenwissen zu den Zahlungsdiensten, welches bei der BaFin ja durchaus besteht, fruchtbar zu machen.

Von den Vorschlägen des BMF halte ich die (bessere) Nutzung von Whistleblowing-Informationen für zentral. Gerade in diesem Punkt besteht, auch vor jeder Gesetzesänderung, aktueller Nachbesserungsbedarf bei der BaFin. Die konkreten Hinweise der Financial Times auf Scheinumsätze und Dokumentenfälschungen bei Wirecard im Jahre 2018 wurden nicht nur nicht beachtet, sondern intensiv zu unterdrücken versucht: Die BaFin stellte Strafanzeige gegen die Journalisten der Financial Times und verhängte das einzigartige Verbot von Leerverkäufen zum Schutz der Wirecard-Aktie. Die Gründe für dieses Handeln sollten das BMF und die BaFin dringend und eingehend untersuchen sowie daraus konkrete Lehren ziehen, denn dieses Verhalten der Aufsicht ist aus außenstehender Sicht kaum verständlich.

Alle Reformen und Vorschläge zur Verbesserung der Aufsicht hätten im Falle der Wirecard AG allerdings nur dann zu einem anderen Ergebnis führen können, wenn die Aufsichtsbehörden forensische Prüfungen der von Whistleblowern benannten Vorgänge und vorgebrachten Vorwürfe eingeleitet hätten. Dies ist im derzeitigen System aber die Aufgabe der Wirtschaftsprüfer und nicht der Aufsicht. Deren Arbeit und Arbeitsweise sollten daher sehr kritisch betrachtet werden.

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Reform der Aufsicht in Form der Erweiterung der Kompetenzen nicht erforderlich wäre, wenn die bestehenden Fachkenntnisse und Befugnisse kompetent genutzt werden (könnten).

Abbildung 1

Eva Asch ist Sprecherin im Präsidium des Bundesverbands der Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Executive Director Legal & Compliance der PAYONE GmbH.

 
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