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RAW 2016, 142
OLG Düsseldorf 
Sachmangel bei fehlender Kompatibilität des Motors mit gängigem Kraftstoff (Urteil vom 08.03.2016, I-21 U 110/14)

Die fehlende Kompatibilität eines Motors mit einem gängigen Dieselkraftstoff mit Biodieselbeimischung stellt eine nicht nur unwesentliche Einschränkung der Tauglichkeit des Kaufgegenstandes für die gewöhnliche Verwendung und damit einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.

OLG Düsseldorf, RAW 2016, 142-144 (Urteil vom 08.03.2016, I-21 U 110/14)

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