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RAW 2015, 57
OLG Naumburg 
Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlagen (Urteil vom 27.08.2014, 6 U 3/14)

Der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage ist hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB.

OLG Naumburg, RAW 2015, 57-60 (Urteil vom 27.08.2014, 6 U 3/14)

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