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RAW 2015, 150
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Moto-Cross-Veranstaltung und Verkehrssicherungspflicht (Urteil vom 19.02.2015, 11 U 91/14)

Der Betreiber einer Moto-Cross-Anlage muss nicht allen denkbaren Gefahren vorbeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. …

Schleswig-Holsteinisches OLG, RAW 2015, 150-152 (Urteil vom 19.02.2015, 11 U 91/14)

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