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RAW 2014, 146
OLG Brandenburg 
Beschaffenheitsvereinbarung zu den Verbrauchswerten (Urteil vom 27.03.2014, 5 U 70/12)

Eine Beschaffenheit ist i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, wenn der Inhalt des Kaufvertrages von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist, sog. Sollbeschaffenheit.

OLG Brandenburg, RAW 2014, 146-149 (Urteil vom 27.03.2014, 5 U 70/12)

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