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NUR 2018, 251
OVG Münster 
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Bundesnetzagentur vorgelegten Teilleistungsverträgen (Beschluss vom 15.06.2018, 13 B 802/17)

Die Offenlegungspflicht aus § 30 Abs. 2 PostG verfolgt nicht (nur) das Ziel, der Bundesnetzagentur einen Überblick über das Marktgeschehen zu verschaffen, was bereits durch die Vorlagepflicht nach § 30 Abs. 1 PostG erreicht wird, sondern soll durch Herstellung entsprechender Transparenz gegenüber den Nachfragern der Behörde die Kontrolle ermöglichen, ob ein marktbeherrschender Lizenznehmer seine Leistungen diskriminierungsfrei anbietet.…

OVG Münster, N&R 2018, 251-256 (Beschluss vom 15.06.2018, 13 B 802/17)

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