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NUR 2025, 122
VG Köln 
Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (Beschluss vom 24.01.2025, 18 L 2172/24)

Eine Anpassung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 S. 1 ERegG setzt voraus, dass ein Anpassungsgrund in Form eines nachträglichen und exogenen Umstands vorliegt.

VG Köln, N&R 2025, 122-125 (Beschluss vom 24.01.2025, 18 L 2172/24)

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