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NUR 2018, 319
VG Köln 
Nutzungsbedingungen für eine Siloanlage (Urteil vom 27.07.2018, 18 K 7139/16)

Für die Definition einer Anlage als Güterterminal i. S. v. Anlage 2 Nr. 2 S. 1 lit. b ERegG ist die logistische Einheit des Güterverkehrs nicht erforderlich, sondern ausreichend, dass es sich um einen Knotenpunkt verschiedener Verkehrssysteme handelt, an dem ein Umladen der Güter von Zügen und auf Züge erfolgt.

VG Köln, N&R 2018, 319-320 (Urteil vom 27.07.2018, 18 K 7139/16)

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