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NUR 2010, 184
OLG Düsseldorf 
Härtefallregelung in der Anreizregulierung (Beschluss vom 24.03.2010, VI-3 Kart 166/09 (V))

Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV stellt eine Auffangregelung dar, die grundsätzlich dann eingreifen muss, wenn die übrigen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Anpassungsmöglichkeiten nicht einschlägig oder ausreichend sind und die Beibehaltung der festgesetzten Erlösobergrenze andernfalls zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

OLG Düsseldorf, N&R 2010, 184-186 (Beschluss vom 24.03.2010, VI-3 Kart 166/09 (V))

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