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NUR 2024, 251
OLG Hamm 
Gerichtliche Spezialzuständigkeit bei energiewirtschaftsrechtlichen Vorfragen (Beschluss vom 07.05.2024, 7 U 109/23)

Vorfragen aus dem EnWG und nach einem auf diesem Gesetz beruhenden untergesetzlichen Regelungswerk sind i. S. v. § 102 Abs. 1 S. 2 EnWG immer schon dann zu beantworten, wenn nach einer Kabelbeschädigung Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB geltend gemacht werden und dabei energiewirtschaftliche Fragen entscheidungserheblich sind (oder noch werden können).

OLG Hamm, N&R 2024, 251-252 (Beschluss vom 07.05.2024, 7 U 109/23)

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