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NUR 2016, 59
OVG Münster 
Entscheidung über Antrag auf Zuweisung einer Zugtrasse bei Kapazitätsengpass in einer Serviceeinrichtung (Beschluss vom 27.11.2015, 13 B 1291/15)

Über die Zuweisung einer Zugtrasse ist – auch im Gelegenheitsverkehr – grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung zu entscheiden.

OVG Münster, N&R 2016, 59-62 (Beschluss vom 27.11.2015, 13 B 1291/15)

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