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NUR 2010, 188
OVG Münster 
Eisenbahnrechtliche Kontrolle von Stationspreisen (Beschluss vom 23.03.2010, 13 B 247/10)

Aufgrund der sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 AEG ergebenden Zwecksetzungen, ein attraktives Verkehrsangebot zu gewährleisten und einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen, muss ein Preissystem eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinreichend plausibilisiert werden.

OVG Münster, N&R 2010, 188-191 (Beschluss vom 23.03.2010, 13 B 247/10)

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