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NUR 2023, 106
VG Köln 
Antrag auf Gewährung eines offenen Netzzugangs („open access“) zu einem öffentlich geförderten Breitbandnetz (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 38/23)

Für den Verpflichteten eines Anspruchs auf offenen Netzzugang zu einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz nach § 155 Abs. 1 TKG muss nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i. S. d. § 155 Abs. 1 TKG handelt.

VG Köln, N&R 2023, 106-108 (Beschluss vom 14.03.2023, 1 L 38/23)

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