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NUR 2018, 236
BGH 
Anreizmechanismus in der Festlegung zur Bilanzierung in Gasnetzen (GaBi Gas 2.0) (Beschluss vom 27.02.2018, EnVR 55/16)

Die Anordnung, dass die monatliche vorläufige Abrechnung der Differenz zwischen allokierten und tatsächlich ausgespeisten Gasmengen auf der Grundlage der festgestellten Tagesdifferenzmengen zu erfolgen hat, ist durch die Ermächtigungsgrundlage in Art. 39 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 gedeckt und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, N&R 2018, 236-239 (Beschluss vom 27.02.2018, EnVR 55/16)

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