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ZFWG 2023, 451
VG Köln 
GlüStV 2021 normiert eigenständigen ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff (Beschluss vom 31.08.2022, 24 L 1095/22)

Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021, wonach ein Glücksspiel vorliegt, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder über¬452wiegend vom Zufall abhängt, lässt sich keinerlei „Bagatellgrenze“ bzw. „Erheblichkeitsschwelle“ entnehmen.

VG Köln, ZfWG 2023, 451-460 (Beschluss vom 31.08.2022, 24 L 1095/22)

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