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WRP 2015, 1541
OLG Düsseldorf 
Verfahrensrecht: Dringlichkeit und Säumnisverfahren (Sonstiges vom 25.08.2015, I-20 U 196/14)

Eine Partei bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter, die in erster Instanz eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss den Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz genau überwachen. Insbesondere muss sie sich von einem Unterbevollmächtigten einen Terminsbericht geben lassen. Unterlässt sie dies und fällt ihr daher erst verspätet auf, dass der Termin nicht wahrgenommen worden ist, …

OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1541-1542 (Sonstiges vom 25.08.2015, I-20 U 196/14)

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