: Does the European Union need a Civil Code?
I. IntroductionBusiness people in Europe know that some of their contracts with foreign enterprises will be governed by foreign laws, which they do not know. Some of them have experienced and many have heard about the nightmare of having a dispute in a foreign court with a foreign partner. When they choose to do business abroad most of them close their eyes to the risk of such an experience.Bigger enterprises may make the foreign party agree to have disputes settled in the courts of their country and on having their laws govern the contract. Many small and medium sized enterprises cannot do that. Several of them are therefore afraid of trading abroad and stay at home. For them the unknown laws of foreign EU countries are a trade barrier.In the last decades we have seen the beginning of a harmonized contract law for the States of the European Union which should reduce the risks. However, most of this harmonized contract law is directives, which only cater for the consumers, and these directives are fragmented and uncoordinated. When they are implemented in the national laws they must be adjusted to the local law of contract. There is no European law of contract to support these specific measures. This means that the directives will not be applied and interpreted in the same way in the various countries. They do not abolish the trade barrier.II. There is a need for an European Civil CodeTo do that a European Code, a Contract Code or Civil Code is needed.Believing that a code is warranted the European Parliament passed resolutions in 1989 and again in 1994 requesting preparatory work to be commenced for the drafting of a European Code of Private Law1See Resolution of May 26, 1989 in OJEC No. C 158/401 of June 26, 1989 and Resolution of May 6, 1994 in OJEC No. C 205/519 of July 25, 1994.. In July 2001 the Commission has circulated a report for comments by governments, academic institutions and other interested persons and groups2See Communication from the Commission to the Council and the European Parliament on European Contract Law of July 11, 2001, COM(2001)398.. The report asks these groups whether the EU should attempt legislation on contract law. The comments are in the process of being collected, and the final result is yet to be published.The Report has been triggered by the Principles of European Contract Law and the resolutions of the European Parliament. As early as in 1982 the Commission on European Contract Law (CECL) began to prepare the Principles of European Contract Law. The CECL, which until 1995 got its main economic support from the European Commission, was a self-appointed working group, whose members were academics; some were practicing lawyers as well. They had no political mandate and were not representatives of specific political or governmental interests. They were chosen for their expertise on contract law and comparative law.The Principles of European Contract Law, Part I and II (PECL) were published in 19993Lando/Beale (Ed.), Principles of European Contract Law, Parts I & II. Prepared by the Commission on European Contract Law, 1999.. They cover rules on the formation, validity, interpretation and contents of contracts, on performance, non-performance (breach) of contracts and remedies for non-performance, as well as on the authority of an agent to bind his principal (Vollmacht). The articles are supplied with comments explaining the purposes and the operation of the articles. There are also notes indicating the sources of the rules and the corresponding rules in the Member State.From 1997 the Commission worked on Part III of the Principles covering plurality of parties, assignment of claims, substitution of debtor and contracting party, conditions, set-off, illegality and prescription. The CECL is expected to publish this part early in 2003.The three parts of the PECL cover a fairly comprehensive set of contract law rules. They have a high degree of generality and internal coherence. However, they are down-to-earth and should be easily understood. They do not have the highly abstract and scientific character of the BGB.Since July 1999 a Study Group of a European Civil Code has been established under the leadership of Professor Christian von Bar, University of Osnabrück. It is among others supported economically by the German and the Netherlands governments. Comparative studies and ensuing drafts of a code are being carried out in centers in Germany, Austria and the Netherlands. The centers are dealing with the specific contracts (notably sales and services), torts, negotiorum gestio, unjust enrichment and, in the law of moveable property, secured transactions (Sicherungsübereignung etc.) and transfer of title. It is envisaged that the general principles of the law of contracts provided in the PECL will be integrated in the European Civil Code.It has been argued that only a demos, people who enjoy the same culture and civilisation, can have the same laws, and that the Europeans are not yet a demos. However, contract law is not folklore, it serves primarily economic purposes, and the economy and the ethical values of the European nations are so similar that we can have the same contract laws.It has also been argued that Europe needs to have different laws in order that the European States may learn from each other to get new ideas. This is not necessary. There will probably be an explosion of doctrines and ideas under a European Civil Code. The scholars of the hundreds of law faculties in Europe will see to that. The Code will also do away with some of the ancient relics of dead past, which still haunt some laws.The people of the European Union now know the blessing of living in a relatively peaceful part of the world with a rich exchange of spiritual and material goods. This will gradually create a European identity. The Code, which will enhance the exchange of material goods and establish a truly European community of lawyers, will further that identity.
: Überlegungen zur sach- und interessengerechten Rechtswahl für Verträge des internationalen Wirtschaftsverkehrs
I. EinleitungDie vertragliche Rechtswahl ist das Gestaltungsinstrument in internationalen Verträgen. Die Parteiautonomie ist weltweit tragendes Prinzip des Internationalen Schuldvertragsrechts. Der Handel baut auf sie. Wer sie überhaupt nicht oder zumindest nicht ordentlich bedenkt, verschenkt von vornherein etwas. Er gibt ein Mittel aus der Hand, zumindest Klarheit zu schaffen, welchem Recht sein Vertrag unterliegt. Er begibt sich damit ins Spiel der Kollisionsrechte bei der Ausgestaltung der objektiven Anknüpfung im Internationalen Schuldvertragsrecht. Diese müssen weder gleiche Anknüpfungen enthalten, noch zu gleichen Anknüpfungsergebnissen kommen. Unterschiedlich ausgestaltete Kollisionsrechte schaffen aber einen Anreiz zu Forum Shopping1Siehe nur Vischer, Mélanges en l'honneur d'Alfred E. v. Overbeck, 1990, S. 349, 350; Hau, Positive Kompetenzkonflikte im Internationalen Zivilprozessrecht, 1996, S. 31 f.; Junker, Internationales Privatrecht, 1998, Rdnr. 22; B. Koch, RdW 2001, 264; Kropholler, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2001, S. 593 (§ 58 VI 1 a); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2002, Rdnr. 224; v. Hoffmann, Internationales Privatrecht, 7. Aufl. 2002, § 1 Rdnr. 48.. Sie bedingen Unsicherheit und damit mittelbar Vorsichtskosten bei den Parteien2Näher Mankowski, in: Ott/H.-B. Schäfer (Hrsg.), Vereinheitlichung des Zivilrechts in transnationalen Wirtschaftsräumen, 2003, sub B II.. In der Beratungspraxis, so war unlängst zu lesen, verschwende man keine Zeit auf die Klärung von Fragen des Internationalen Privatrechts3Der Wissenschaftler fühlt sich bei dieser Bemerkung allerdings an Molières Monsieur Jourdain erinnert, der Prosa spricht, ohne es zu wissen (Molière, Der Bürger als Edelmann, 1672, Erster Aufzug). Denn natürlich ist die Rechtswahl eine Frage des IPR: ohne Rechtswahlfreiheit im IPR keine Rechtswahl., sondern einige sich vorher auf das anwendbare Recht4Böhlhoff, BRAK-Mitt. 2002, 13, 14.. Aus der Unternehmenspraxis kann man dagegen lesen, die Rechtswahl erfolge eigentlich immer erst am Schluss der Vertragsverhandlungen und gerate, übertrieben ausgedrückt, zum Objekt atavistischer Machtspiele5Herbel, in: Schwenzer (Hrsg.), Schuldrecht, Rechtsvergleichung und Rechtsvereinheitlichung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert - Symposium aus Anlass des 65. Geburtstages von Peter Schlechtriem, 1999, S. 1, 8 f.. Kaufmännische Verhandlungsführerschenkten dem Punkt zuvor keine Beachtung oder wollten sich bewusst nicht mit »juristischen Technikalitäten« belasten6v. Teichman, in: Merkt, Internationaler Unternehmenskauf, 1997, Rdnr. 1117; Kieninger, Wettbewerb der Privatrechtsordnungen im Europäischen Binnenmarkt, 2002, S. 287 f. Vgl. Kronke, in: FS Henrich, 2000, S. 385, 390 (»Champagnerstunden-Syndrom«). Die Kaufleute feiern bereits den gelungenen Abschluss, während die Juristen im Nebenzimmer noch die »Aufräumarbeiten« erledigen müssen.. Von einer höheren Warte aus gesehen ist eine Rechtswahl indes Rechtsanwendungsplanung und sollte daher ein wesentliches Stück kaufmännischer Kalkulation sein7Gamillscheg, AcP 157 (1958/59), 303, 316; Steinschulte, in: Sandrock (Hrsg.), Handbuch der Internationalen Vertragsgestaltung, Bd. I, 1980, Rdnr. A 9; v. Bar, Internationales Privatrecht, Bd. II: Besonderer Teil, 1991, Rdnr. 414; Mankowski, Seerechtliche Vertragsverhältnisse im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 27.. Rechtswahl und Parteiwille machen die Rechtsanwendung vorsehbar und damit jedenfalls kalkulierbar8Siehe nur Mostermans, in: Forty Years On - The Evolution of Post-War Private International Law in Europe, 1990, S. 123, 125; Jayme, in: Gottwald/Jayme/v. Hoffmann (Hrsg.), Gerechtigkeit im Internationalen Privatrecht im Wandel der Zeit, 1992, S. 31, 33; Lagarde, in: Principios, objectivos y métodos del derecho internacional privado, 1994, S. 17, 25 f.; Kiel, Internationales Kapitalanlegerschutzrecht, 1994, S. 195; Leible, ZVglRWiss 97 (1998), 286, 289; O'Hara/Ribstein, in: Bouckaert/De Geest (eds.), Encyclopedia of Law and Economics, Vol. V, 2000, S. 631, 643; Vischer, in: Vischer/L. Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2000, Rdnr. 23; Verbeke, Liber amicorum Frans Bouckaert, 2000, S. 579, 581 Nr. 3.. Generell sind die Parteien aus ihrer eigenen Sicht wie aus jener des modernen IPR die besten Sachwalter ihrer Interessen9Siehe nur Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 1961, S. 458; v. Bar (Fn. 7), Rdnr. 414; Junker, IPRax 1993, 1, 2; Leible, ZVglRWiss 97 (1998), 286, 288; T. Pfeiffer, in: ders. (Hrsg.), Handbuch der Handelsgeschäfte, 1999, § 21 Rdnr. 5.. Kollisionsrechtliche Parteiautonomie bietet Handel und Wirtschaft Bewegungsfreiheit und fördert den grenzüberschreitenden Austausch von Gütern und Dienstleistungen10Heiss, RabelsZ 65 (2001), 634, 635 m. w. N.. Dass die Rechtswahl von dem prinzipiellen Streben nach Konfliktvermeidung geprägt sei11So Horn, 9 Law and Policy in International Business (L. & Pol'y Int'l. Bus.) 753, 771 (1977)., ist dagegen keine durchschlagende Aussage. Denn die Rechtswahl dient der Rechtsgestaltung für den späteren Konfliktfall wie für den Nichtkonfliktfall. Sie gestaltet die Folie, vor deren Hintergrund der Vertrag auch im Konfliktfall lebt. Sie hilft bei der Perfektionierung des Vertrags und stellt das Reserveregime, wenn die Parteien eine Konstellation nicht vollständig vertraglich geregelt haben, wie die sachrechtlichen Grenzen für Parteivereinbarungen.II. Generelle Faktoren bei der Auswahl des zu wählenden Rechts1. Vertrautheit und RechtsermittlungskostenDie Wahl eines vertrauten Rechts erspart der einzelnen Partei Rechtsinformationskosten. Die Beratung durch ihren mit diesem Recht vertrauten Rechtsstab ist sowohl eine relative Routineangelegenheit als auch in größtmöglichem Maße verlässlich. Damit verringert sich zugleich die Unsicherheit, unter welcher die betreffende Partei handeln muss. Als Folge daraus sinken wiederum die Unsicherheits- und Vorsichtskosten. Routineangelegenheiten bieten Rationalisierungseffekte und bieten Synergiechancen im Wiederholungsfall. Eigeninteresse des Rechtsstabes und Interesse des Beratenen laufen insoweit parallel. Der Rechtsstab hat natürlich ein Eigeninteresse daran, sich auf vertrautem Boden zu bewegen und die Beratung selbst in der Hand zu behalten, ohne Externe heranziehen, mit Externen teilen oder die Beratung gar ganz an Externe abgeben zu müssen. Dieses Eigeninteresse kann ihn sogar in der Sache nachgiebiger machen als gerechtfertigt12Purcell, 40 University of California Los Angeles Law Review (UCLA L. Rev.) 423, 447 (1992)..2. Nachteiligkeit des vertrauten Rechts in der jeweiligen Parteirolle?Nur ausnahmsweise wird man den Vorteil der Anwendung des vertrauten eigenen Rechts freiwillig aus der Hand geben, weil man als sachlich nachteilig empfundenen Regelungen des eigenen Rechts entkommen will. Den Vorteil geringerer Rechtsermittlungskosten mag man mit Nachteilen im Sachrecht, z. B. strengerer Haftung, umfangreicheren Aufklärungspflichten oder kürzerer Verjährung eigener Forderungen, teuer, gar zu teuer erkaufen13Mankowski (Fn. 7), S. 28; Oschmann, in: FG Sandrock, 1995, S. 25, 31; Kieninger (Fn. 6), S. 288.. Als deutscher Exporteur mag man vielleicht angesichts des strengen deutschen AGB-Rechts und der eingeschränkten Wirksamkeit formularmäßiger Haftungsausschlüsse solche Gedanken hegen14Siehe Graf v. Westphalen, RIW 1/2000 »Die erste Seite« (sowie dens., ZIP 2001, 2107); Detzer, RIW 11/2001 »Die erste Seite«.. Abstrahierend könnte man von einem Herauskontrahieren aus Rechtsregeln sprechen, die zumindest als ineffizient empfunden werden. Dahinter stünde die idealisierende Vorstellung von der Rechtswahl als Weg zum effizienteren Recht im Wettbewerb der Rechtsordnungen15Siehe nur Kobayashi/Ribstein, in: Buckley (ed.), Fall and Rise of Freedom of Contract, 1999, S. 325; Whincop/Keyes, 20 Sydney L. Rev. 435, 442 f. (1998); dies., Policy and Pragmatism in the Conflict of Laws, 2001, S. 18; O'Hara, 53 Vand. L. Rev. 1551, 1570 (2000); O'Hara/Ribstein, in: Bouckaert et al. (Fn. 8), S. 631, 643, 647.. Allerdings müsste sich dies einer Abwägung gegen erhöhte Rechtsinformationskosten und (zumindest marginal) erhöhte Unsicherheitskosten stellen. Diese beiden Faktoren vermindern sich allerdings umso mehr, je häufiger eine entsprechende Rechtswahl getroffen wird. Insoweit besteht Potenzial zu Routinen, Standardisierung und Rationalisierung. Eine nicht zu unterschätzende Hürde bleibt aber das Eigeninteresse des Rechtsstabes, die Beratung selbst in der Hand zu behalten und möglichst wenig mit ausländischen Kollegen teilen zu müssen. Auch die Qualität der zu erwartenden Rechtsberatung ist ein zu berücksichtigender Faktor16Harries, in: FS Heinsius, 1991, S. 201, 207 f.; Mankowski (Fn. 7), S. 28..3. Qualitative RahmenbedingungenDas gewählte Recht sollte einige Rahmenbedingungen erfüllen: Es sollte politisch und legislativ stabil sein und deshalb eine gesicherte Rechtskultur aufweisen sowie eine unabhängige Judikative17Harries, in: FS Heinsius (Fn. 16), S. 201, 206 f.; Mankowski (Fn. 7), S. 28.. Zudem sollte es offen sein für die Berücksichtigung von Entwicklungen, Bedürfnissen und Interessen internationaler Wirtschaftsbeziehungen18Harries, in: FS Heinsius (Fn. 16), S. 201, 206 f.; Mankowski (Fn. 7), S. 28.. Es sollte keine Befürchtungen unmotivierter oder überraschender Eingriffe des nationalen Gesetzgebers begründen, denen nationale gesellschaftliche oder politische Entwicklungen zu Grunde liegen19Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 28.. Es sollte keinen Mangel an Normen haben und auch komplexen Transaktionen gewachsen sein20v. Bar (Fn. 7), Rdnr. 414; Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 28.. Es sollte keine toten, nur noch im Buchstaben existenten Normenbestände fortschleppen21Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 28 f.. Die Sprache, in der jenesRecht sich präsentiert, sollte eine geläufige, nicht exotische sein22Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 27..4. Koordination von forum und iusEine Rechtswahl kann auch dazu dienen, zuständiges Gericht und anwendbares Recht, forum und ius, aufeinander abzustimmen und damit die gerichtliche Streitverfolgung effizienter zu machen23Mostermans (Fn. 8), S. 123, 129.. Die Anwendung des forumeigenen Rechts dürfte zumindest aus der Perspektive des Richters qualitativ höherwertig und weniger fehlerträchtig sein als die Anwendung eines forumfremden Rechts24Siehe nur Zweigert, 44 Colo. L. Rev. 283, 298 (1973); Fentiman, (1992) 108 LQR 142, 150 f.; Schurig, in: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, S. 450 (§ 15 V 2).. So ergibt sich die Chance zu einer gewissen präventiven Kontrolle judizieller Irrtümer und der durch diese verursachten Kosten25Whincop/Keyes (Fn. 15), S. 41.. Teilweise verspricht man sich von einem Gleichlauf von forum und ius auch, dass nur ein Recht den gesamten Sachverhalt beherrscht und dass in der Folge Qualifikationsprobleme, ob eine bestimmte Rechtsfrage materiell- oder prozessrechtlich sei, unerheblich werden, weil bei beiden Alternativen Forumrecht anzuwenden ist26Döser, Vertragsgestaltung im internationalen Wirtschaftsrecht, 2001, Rdnr. 104..III. Konfliktlage und Interessenkollision bei Verträgen1. »Mein Recht?« - »Nein, mein Recht!«Bei Vertragsverhandlungen wird jede Partei typischerweise versuchen, ihr jeweils eigenes Recht27Denkbar und in Teilen des internationalen Baugewerbes wohl durchaus praktisch sind auch dominierende Interessen von Finanziers, die hinter den Parteien stehen, an einer bestimmten Rechtswahl; siehe Britton, (2002) 19 Int. Construction L. Rev. 242, 277 f. durchzusetzen28Angenehm deutlich ICC Award No. 7710/1995, Clunet 128 (2001), 1147, 1150 m. Anm. Derains.. Dahinter steht zentral das Interesse, eigene Rechtsermittlungskosten zu sparen. Dieses Interesse wird noch verstärkt durch das Bestreben, insoweit einen komparativen Vorteil gegenüber dem Vertragspartner zu gewinnen, indem dieser in die schlechtere Position kommt, in die Ermittlung eines ihm nicht vertrauten Rechts investieren zu müssen. Man selbst möchte sicheren Grund haben, während relative Unsicherheit den Vertragspartner kompromissbereiter, nachgiebiger machen könnte. Indes hat jede der Vertragsparteien dieses Interesse. Bei ungefähr gleicher Verhandlungsstärke wird sie sich daher mit ihrem Wunsch nach dem eigenen Recht nicht durchsetzen können, zumindest nicht ohne an anderer Stelle eine Kompensation dafür leisten zu müssen. Das Entgegenkommen der Gegenpartei in der Rechtsanwendungsfrage mag man etwa beim Preis oder bei den vertraglichen Haftungsregelungen mit eigenem Entgegenkommen bezahlen müssen.2. Kollidierende Rechtswahlklauseln, insbesondere in Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnvollständige Verhandlungen nehmen sich nicht jeder Vertragsklausel individuell an, sondern regeln nur die Hauptpunkte des Vertrags, während jede Partei die weiteren Details durch die jeweils eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgedeckt glaubt. Bei ihnen werden daher regelmäßig gegenläufige Rechtswahlklauseln jeweils zum Sitz- oder Hauptniederlassungsrechts des Verwenders in den AGB der Parteien kollidieren. Darin manifestieren sich die jeweiligen Eigeninteressen der Parteien. Als Folge der Kollision von Rechtswahlklauseln setzt sich die Konfliktlage auf der kollisionsrechtlichen Ebene fort. Es gilt, eine handhabbare Lösung zu entwickeln, um eine solche Kollision einem Ergebnis zuzuführen. Im geltenden Recht kann der Weg nur über eine Anwendung des Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB (Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EVÜ), jeweils isoliert für die einzelne Rechtswahlklausel, plus übergreifenden Stichentscheidsregeln führen. Die Lösung des Konflikts beginnt, indem man das Zustandekommen der Rechtswahlvereinbarung für jede der Klauseln separat nach dem jeweils in ihr benannten Recht beurteilt. Daraus folgen drei mögliche Konstellationen:- Erstens können beide Verweisungsverträge nach ihrer jeweiligen lex causae gescheitert sein. Dann ist überhaupt keine Rechtswahl zustande gekommen.- Zweitens kann - jeweils beurteilt nach dem je angezogenen Recht - der eine Verweisungsvertrag scheitern, der andere glücken29Das ist der Fall, wenn beide Rechte der Theorie vom letzten Wort folgen und dem jeweils am spätesten eingeführten Satz AGB den Vorrang zubilligen.. Dann ist eine Rechtswahl zu Gunsten des in Letzterem angezogenen Rechts zustande gekommen.- Drittens können beide Verweisungsverträge nach ihrer jeweiligen lex causae glücken. Dann liegt insgesamt keine wirksame Rechtswahl vor, denn die Parteien können nicht den gesamten Vertrag gleichzeitig zwei verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen30Näher zum Ganzen Meyer-Sparenberg, RIW 1989, 347, 348; S. Tiedemann, IPRax 1991, 424, 425 f.; Egerer, Konsensprobleme im internationalen Schuldvertragsrecht, 1994, S. 202-204; Mankowski (Fn. 7), S. 30 f.; ders., in: Spindler (Hrsg.), Vertragsrecht der Internet-Provider, 2000, Teil III Rdnr. 13, sowie Sieg, RIW 1997, 811, 817..IV. Die Wahl eines »neutralen« Rechts1. Statthaftigkeit der Wahl eines »neutralen« Rechts nach Art. 27 EGBGB, Art. 3 EVÜArt. 27 Abs. 1 EGBGB, Art. 3 Abs. 1 EVÜ erlauben eine vollkommen freie Rechtswahl. Sie setzen31Anders als § 1-105 UCC und § 187 (2) Restatement Second, Conflict of Laws, in den USA. nicht voraus, dass das gewählte Recht einen objektiven Bezug zum Sachverhalt haben müsste32Siehe nur E. Lorenz, RIW 1997, 569 f.; v. Bar (Fn. 7), Rdnr. 575; Mankowski, RIW 1995, 364, 366; Martiny, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl. 1996, Rdnr. 52; Soergel/v. Hoffmann, BGB, Bd. X: EGBGB; IPR, 12. Aufl. 1996, Art. 27 EGBGB Rdnr. 7; J. Schröder/Wenner, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 1998, Rdnr. 63; Heiss, RabelsZ 65 (2001), 634, 637; Staudinger/Magnus, BGB, Art. 27-37 EGBGB, 13. Bearb. 2002, Art. 27 EGBGB Rdnr. 35.. Ebenso wenig verlangen sie, dass wenigstens eine der Parteien ein anerkennenswertes Interesse an der Wahl gerade des gewählten Rechts haben müsste33Siehe nur Soergel/v. Hoffmann (Fn. 32), Art. 27 EGBGB Rdnr. 8; Martiny, in: Münchener Komm.-BGB, Bd. X: IPR; Art. 1-38 EGBGB, 3. Aufl. 1998, Art. 27 EGBGB Rdnr. 20.. § 10 Nr. 8 AGBG a. F. wurde mit In-Kraft-Treten des Art. 27 Abs. 1 EGBGB zum 1. 9. 1986 aufgehoben34Durch Art. 6 § 2 Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. 7. 1986, BGBl. 1986 I, 1142., weil er mit der Vorgabe des Art. 3 Abs. 1 EVÜ nicht vereinbar war35Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT-Drucks. 10/504, 95.. Eine Inhaltskontrolle der Rechtswahl als solcher mit der Folge,dass diese unwirksam sein könnte, findet nicht statt36Meyer-Sparenberg, RIW 1989, 347, 350; Grundmann, IPRax 1992, 1, 2; Mäsch, Rechtswahlfreiheit und Verbraucherschutz, 1993, S. 116; Mankowski, RIW 1993, 453, 455; ders., RIW 1994, 421, 422; ders., VuR 1999, 140, 141; ders., in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 16; ders., in: Spindler/Wiebe (Hrsg.), Internet-Auktionen, 2001, Teil G Rdnr. 43; Kost, Konsensprobleme im internationalen Schuldvertragsrecht, 1995, S. 27; Martiny, , ZEuP 1997, 107, 116; Joustra, De internationale consumenten-overeenkomst, 1997, S. 218; J. Schröder/Wenner (Fn. 32), Rdnr. 59; Junker, RIW 1999, 809, 817; Rühl, Rechtswahlfreiheit und Rechtswahlklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1999, S. 198-208. Anders freilich Heiss, RabelsZ 65 (2001), 634, 636-648 für allgemeine Missbrauchskontrollen (indes S. 639 mit der wegen Art. 3 Abs. 1 S. 1 EVÜ notwendigen Einschränkung, dass eine Einschränkung des Kreises der wählbaren Rechtsordnungen im gewählten Recht nicht zum Zuge kommen könne).. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber, wenn er ein Schutzbedürfnis sieht, statt des bedingten Verbots einer Inhaltskontrolle alternativer Instrumente37Jayme, in: FS W. Lorenz, 1991, S. 435, 438; Mankowski, RIW 1993, 453, 456; ders., RIW 1994, 421, 422 f.; ders., RIW 1996, 1001, 1002; ders., in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 16; ders., in: Spindler/Wiebe (Fn. 36), Teil G Rdnr. 43; Stoll, in: FS Heini, 1995, S. 429, 439 f.; Baumert, RIW 1997, 805, 809; Bröcker, Verbraucherschutz im Europäischen Kollisionsrecht, 1998, S. 56 f., nämlich des Günstigkeitsvergleichs in Art. 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 EVÜ oder einer überlagernden Anknüpfung von Schutzstandards in Art. 29 a EGBGB. Der Kreis wählbarer Rechtsordnungen ist nicht beschränkt. Den Parteien ist kein begrenzter Kreis von Rechtsordnungen vorgegeben, unter denen sie ihre Auswahl treffen müssten. Theoretisch können die Parteien eines grenzüberschreitenden Vertrags jedes beliebige Recht, jede Rechtsordnung dieser Erde wählen38Siehe nur Mankowski, in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 9; ders., in: Spindler/Wiebe (Fn. 36), Teil G Rdnr. 41; Heiss, RabelsZ 65 (2001), 634, 637.. Daher ist die Wahl eines so genannten »neutralen« Rechts statthaft39Siehe nur E. Lorenz, RIW 1987, 569; Remien, RabelsZ 54 (1990), 431, 463; Lagarde, Rev. crit. dr. int. pr. 80 (1991), 297, 301; Sandrock, RIW 1994, 381, 385; Mankowski, RIW 1995, 364, 366; Martiny, in: Reithmann/Martiny (Fn. 32), Rdnr. 52; ders., in: Münchener Komm.-BGB (Fn. 32), Art. 27 EGBGB Rdnr. 20; Soergel/v. Hoffmann (Fn. 32), Art. 27 EGBGB Rdnr. 7; Leible, ZVglRWiss 97 (1998), 286, 289; J. Schröder/Wenner (Fn. 32), Rdnr. 36; T. Pfeiffer, in: ders. (Fn. 9), § 21 Rdnr. 5; Heiss, in: Czernich/Heiss (Hrsg.), EVÜ, 1999, Art. 3 EVÜ Rdnr. 43; ders., RabelsZ 65 (2001), 634, 639.. Ein »neutrales« Recht ist das Recht eines Staates, in dem keine der Parteien ansässig ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der betreffende Staat mit der gesamten Transaktion keine Verbindung aufweisen müsste40So aber Hölters, in: ders. (Hrsg.), Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 5. Aufl. 2002, Rdnr. I 211..2. Vermeiden von komparativen Vorteilen einer VertragsparteiIm Kern geht es bei der Wahl eines neutralen Rechts darum, komparative Vorteile einer Vertragspartei bei den Rechtsermittlungskosten zu vermeiden41So ansatzweise ebenfalls Kieninger, Jb. Neue Pol. Ökon. 17 (1998), 338, 343.. Wenn eine Partei ein »Heimspiel«, die andere aber ein »Auswärtsspiel« hat, verschiebt dies die Gewichte, sei es auch nur graduell. Zudem hat es Einfluss auf die jeweiligen zu internalisierenden Vertragskosten der Parteien. Wer schon sein eigenes Recht nicht durchsetzen kann, möchte daher wenigstens der Gegenpartei nicht zugestehen, dass diese ihr Recht durchsetzt42ICC Award No. 7710/1995, Clunet 128 (2001), 1147, 1151 m. Anm. Derains; vgl. Sandrock/Steinschulte, in: Sandrock (Fn. 7), Rdnr. A 28.. Wenigstens im Negativen möchte man einen Teilerfolg erzielen und eigene Nachteile vermeiden43Vgl. nur Official Commentary sec. 109 Uniform Computer Information Transaction Act (UCITA) no. 2 a; Diedrich, in: Lejeune (Hrsg.), Der E-Commerce-Vertrag nach amerikanischem Recht, 2001, C Rdnr. 3.. Prestigedenken kann verstärkend hinzukommen44Friederike Sandrock, Die Vereinbarung eines »neutralen« internationalen Gerichtsstandes, 1997, S. 60; Martiny, in: Münchener Komm.-BGB (Fn. 32), Art. 27 EGBGB Rdnr. 20; Kropholler (Fn. 1), S. 291 (§ 40 IV 3 b).. Prestigewahrung sollte aber nur ein sekundärer Faktor sein. Man trifft sich auf dem Boden einer dritten Rechtsordnung, in der keine Partei heimisch ist. Dadurch vermeidet, zumindest verringert man die Ungleichgewichte zwischen den Parteien. Man erzielt sozusagen Waffengleichheit45Siehe nur Friederike Sandrock (Fn. 44), S. 51.. Dies kann ein Ausweg aus einer Pattsituation sein46Sandrock, RIW 1994, 381, 385; J. Schröder/Wenner (Fn. 32), Rdnr. 66; Rosener, in: Semler/Volhard (Hrsg.), Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, Bd. I, 2001, § 35 Rdnr. 31 f., also deal breaker für den gesamten Vertrag sein, der ohne diesen Kompromiss nicht zustande käme47Siehe nur Borchers, 28 Vanderbilt Journal of Transnational Law (Vand. J. Trans. L.) 421, 438 (1995); Hölters, in: ders. (Fn. 39), Rdnr. I 211.. In der Summe der Rechtsermittlungskosten ist dies aber natürlich eine teure Lösung. Denn nun müssen beide Parteien grundsätzlich in die Ermittlung eines Rechts investieren, das jeder von ihnen fremd ist. Man hat nicht Heimatrecht und Nicht-Heimatrecht, sondern Nicht-Heimatrecht und Nicht-Heimatrecht. Die Transaktionskosten steigen durch eine annähernde Verdoppelung, jedenfalls eine spürbare Erhöhung der Rechtsermittlungskosten insgesamt48v. Bar/Lando, ERPL 2002, 183, 217 no. 53.. Hinzu kommen noch die Unsicherheitskosten und die Irrtumskosten, wenn man ein nicht vertrautes Recht wählt49Vgl. Rosener, in: Semler/Volhard (Fn. 46), § 35 Rdnr. 32.. Unliebsame Überraschungen sind dabei fast programmiert50v. Teichman, in: Merkt (Fn. 6), Rdnr. 1125.. Schließlich wird es schwer fallen, ein Recht zu finden, das wirklich Aequidistanz zu den Heimatrechtsordnungen aller Parteien wahrt und nicht mit einer von diesen eine größere Verwandtschaft als mit den anderen aufweist51v. Bar/Lando, ERPL 2002, 183, 217 no. 53.. Dadurch besteht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass man das angestrebte Ziel der Aequidistanz verfehlt.3. Verwechslung mit politischer NeutralitätGern wird »Neutralität« (d. h. beiderseitige Rechtsfremdheit) des gewählten Rechts im Übrigen mit militär- und sicherheitspolitischer Neutralität des betreffenden Staates verwechselt52Kritisch insoweit auch J. Schröder/Wenner (Fn. 32), Rdnr. 71.. Politische Neutralität sei sozusagen optimale Neutralität53Siehe Sandrock/Steinschulte, in: Sandrock (Fn. 7), Rdnr. A 115 f.; Friederike Sandrock (Fn. 44), S. 51.. Die völkerrechtliche Neutralität bringt einen Nimbus der Neutralität auch zwischen den konkreten Parteien hervor54Sandrock/Steinschulte, in: Sandrock (Fn. 7), Rdnr. A 28.. Von diesem Missverständnis lebt ein erheblicher Teil der Schweizer Rechtsberatungsindustrie nicht eben schlecht55Vgl. nur Friederike Sandrock (Fn. 44), S. 51.. Auch Schweden profitierte ein wenig von diesem Ruf. Natürlich darf diese Art Neutralität aber bei näherer Betrachtung kein echtes Kriterium sein. Welchem Rechtskreis eine Rechtsordnung angehört, welche Gestaltungsmöglichkeiten unter ihr eröffnet sind, wie offen, modern und wirtschaftsbezogen sie ist, also materielle Kriterien zum Sachrecht, sollten vielmehr den Ausschlag geben56Vgl. Sandrock/Steinschulte, in: Sandrock (Fn. 7), Rdnr. A 29.. Andererseits erfordert es eine Investition in Rechtsermittlungskosten, um diese Kriterien seriös beurteilen zu können. Politische Neutralität dagegen lässt sich an Hand der Tageszeitung feststellen. Indes könnte dies für zumindest eine Partei am falschen Ende gespart sein und im Ernstfall zu einem bösen Erwachen führen. Die Wahl des Rechts eines sicherheitspolitisch neu-tralen Staates muss nämlich keineswegs Aequidistanz zwischen Käufer und Verkäufer57Käufer und Verkäufer stehen hier als herausgegriffene Beispiele partes pro toto. Verwendet wird eigentlich der weitere ökonomische Begriff von buyer und seller, also als entgeltpflichtiger Nachfrager und als Anbieter von Leistungen (Sach- oder Dienstleistungen). wahren. Vielmehr kann es eine dieser Parteirollen bevorzugen, aus welchen Gründen auch immer (z. B. weil die in seinem Geltungsbereich angesiedelten Unternehmen überwiegend in dieser Parteirolle agieren). Eine Partei kann sich dies sogar zu Nutze machen, indem sie vorher ein ihrer Parteirolle zuneigendes »neutrales« Recht aussucht, ihren diesbezüglichen Informationsvorsprung aber verhehlt. Eine Rechtswahl kann allgemein als trojanisches Pferd dienen, um für die Gegenpartei ungünstige Bestimmungen in den Vertrag zu importieren und bestimmte Schutzelemente auszuschalten58O'Hara/Ribstein, 67 U. Chi. L. Rev. 1151, 1186 (2000).. Das kann natürlich auch der vordergründig harmlos erscheinende Vorschlag eines angeblich neutralen Rechts verwirklichen.4. Gefahr einer »hinkenden« RechtswahlDes Weiteren birgt die Wahl eines neutralen Rechts eine Gefahr, wenn das Internationale Privatrecht (IPR) eines denkbaren Forums anders als Art. 3 Abs. 1 EVÜ ein anerkennenswertes Interesse an der Wahl gerade des gewählten Rechts oder eine objektive Beziehung des Sachverhalts zum Staat des gewählten Rechts zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Rechtswahl erhebt. Zumindest verbatim ist dies in den Kollisionsrechten der US-Bundesstaaten der Fall59Nachweise bei Scoles/Hay/Borchers/Symeonides, Conflict of Laws, 3. Aufl. 2000, S. 871-875 (§§ 18-6 f.); z. B. Armstrong v. Accrediting Council for Continuous Eduaction and Trading, Inc. 168 F. 3d 1362 und 177 F. 3d 1036 (D.C. Cir. 1999), 980 F. Supp. 53 (D.D.C. 1997)., außerdem z. B. in Polen (Art. 25 § 1 IPRG)60Zitiert nach Riering (Hrsg.), IPR-Gesetze in Europa, 1997, S. 102 f., Angola (Art. 41 Abs. 2 Codigo Civil) und Moçambique (Art. 41 Abs. 2 Código Civil)61Zitiert nach Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr (Hrsg.), Außereuropäische IPR-Gesetze, 1999, S. 56 f., 588 f.. Es erwächst also unter Umständen die Gefahr einer »hinkenden« Rechtswahl, die zwar aus der Sicht einiger Staaten Bestand hat, aus der Sicht anderer Staaten dagegen nicht62Siehe Merkt, in: Merkt (Fn. 6), Rdnrn. 56-58; J. Schröder/Wenner (Fn. 32), Rdnr. 68.. Insoweit gewinnt die Wahl eines neutralen Rechts nicht dieselbe Gestaltungssicherheit wie die Wahl eines Rechts, das mit dem Sachverhalt auch objektiv verbunden ist. Sie hat vielmehr ein spezifisches Unsicherheitsproblem und belässt so nicht wünschenswerte Anreize zum Forum Shopping, weil Law Shopping zumindest theoretisch noch möglich wäre63Kaum je bedachte Anreize zum Law and Forum Shopping können auch reziproke Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln entfalten, in denen Forum und Recht des jeweiligen Klägers gewählt werden. Dadurch kann man den Wettlauf zwischen Leistungsklage und negativer Feststellungsklage noch verschärfen; treffend C. Schneider, BGH-Report 2002, 347, 348..V. Die Wahl eines (angeblich) besonders guten Rechts1. Das PhänomenIn vielen Branchen wird ein bestimmtes Recht gewählt, weil es als besonders gut, besonders elaboriert und sachlich besonders passend empfunden wird64Siehe nur Sandrock, RIW 1986, 841, 850; Mostermans (Fn. 8), S. 123, 129; Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 27; Leible, ZVglRWiss 97 (1998), 286, 289; Pfeiffer, in: ders. (Fn. 9), § 21 Rdnr. 5; Mankowski, in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 9; Verbeke (Fn. 8), S. 579, 588 Nr. 13.. In aller Regel wird es sich dabei um das Recht eines der bestimmenden Marktplätze in der betreffenden Branche handeln65Ein anderes Motiv könnte sein, dass das betreffende Recht eine besonders rationelle Vertragsdurchführung erlaubt; T. Pfeiffer, in: ders. (Fn. 9), § 21 Rdnr. 5. Indes dürfte dieses Motiv eher theoretischer Natur sein.. Bekannte Beispiele sind die Wahl New Yorker oder englischen Rechts für Finanztransaktionen, bedingt durch die Dominanz der Finanzmärkte in New York und London, oder Schiffscharterverträge66Mankowski (Fn. 7), S. 28., bedingt durch die relative Bedeutung der entsprechenden Märkte und die Konzentration der Dienstleistungsbranche im Rechtsberatungsbereich. London gilt auch als Rechtszentrum für Rohstofftransaktionen67Oschmann, in: FG Sandrock (Fn. 13), S. 25, 27.. Die Beispiele sind insofern typisch, als das gewählte Recht das Recht einer Common Law-Rechtsordnung ist.2. Probleme einer Wahl von Common Law-Rechtsordnungen für AusländerDies ist keineswegs so unproblematisch und selbstverständlich, wie es erscheint, wenn man einfach nur dem Herdentrieb der Branche folgt oder in der Branche kursierende Standardformulare unreflektiert übernimmt. Denn Common Law birgt einige gewichtige Probleme: Solange noch keine feste Rechtsprechung existiert, ist es schwierig, den genauen Inhalt vorherzusagen68Hudson, The Law on Financial Derivatives, 2. Aufl. 1998, S. 159.. Das beeinträchtigt die Planungssicherheit. Dies gilt umso mehr für Parteien, die nicht in den Common Law-Rechtsordnungen ansässig sind und deren Entwicklungen, deren Nuancen und deren sprachliche wie juristische Codes nicht routinemäßig mitverfolgen69Hudson (Fn. 68), S. 159.. Zudem sind Common Law-Rechtsordnungen typischerweise konzentriert auf die Auswirkungen auf Marktteilnehmer, die in ihrem Geltungsbereich ansässig sind. Sie fördern ihre eigenen Märkte und nehmen kaum Rücksicht auf die Entwicklung ausländischer Märkte70Hudson (Fn. 68), S. 159.. Ausländische Marktteilnehmer würden unter Kosten, Mühen und Risiken mithelfen, das öffentliche Gut von Präzedenzentscheidungen zu schaffen, würden davon aber nur in weit geringerem Maße profitieren als Inländer. Für Ausländer sind Common Law-Rechtsordnungen also nicht per se besonders gut. Bei Verträgen mit Parteien aus dem Common Law-Raum kommt zum einen die ungleiche Verteilung der Rechtsinformationskosten hinzu. Zum anderen steht die relativ größere Unsicherheit des ausländischen Rechtsstabs zu Buche, alternativ die Notwendigkeit, einen weiteren Rechtsstab aus einem Common Law-Staat einzuschalten, oder der Anreiz für den ausländischen Rechtsstab, eher einen Vergleich zu empfehlen, um eine Honorarteilung zu vermeiden71Purcell, 40 UCLA L. Rev. 423, 447 (1992)..3. Erprobtheit des Rechts durch Zahl an PräzedenzienEine große Zahl von Präzedenzfällen konkretisiert und elaboriert ein bestimmtes Recht. Das kann ein Vorteil sein im Vergleich mit einem Recht, das mangels Gerichtsfällen und konkreter Rechtsanwendung mehr law in the books als law in action ist. Es wird mehr von dem öffentlichen Gut Recht produziert und bereitgestellt. Dies kann die Ermittelbarkeit des Rechtsinhalts erleichtern und die Prognosesicherheit über den Ausgang eines möglichen Rechtsstreits erhöhen. Es kann Rechtsstreitigkeiten sogar weit gehend verhindern, wenn sich schon ein Präzedenz für einen gleich gelagertenFall findet. Freilich sagt die Menge an Präzedenzien per se nichts über die inhaltliche Qualität des betreffenden Rechts aus. Im Gegenteil kann es hier eine so genannte positive Netzwerkexternalität geben: Der Nutzen eines Produkts steigt nicht wegen dessen Qualität, sondern weil der Nutzen des Produkts umso höher ist, je mehr Nutzer vorhanden sind. Es geht dabei nicht um eine qualititative, sondern nur um eine quantitative Dimension. Solche Netzwerkexternalitäten verzerren aber den Wettbewerb, d. h. hier den Wettbewerb der Rechtsordnungen72Kieninger, in: Ott/H.-B. Schäfer (Fn. 2), sub B I 2 Fn. 58.. Man kann in der Tat von einem Herdentriebphänomen sprechen: Weil es alle anderen machen, macht man es eben nolens volens auch. Herdentrieb ist aber eine weit gehend unreflektierte Erscheinung.4. Hintergrund: Der Kampf um den Dienstleistungsmarkt für RechtsberatungsleistungenPraktikern braucht man kaum zu erzählen, was wirklich hinter dem Mythos vom besonders guten oder elaborierten Recht steckt: der Kampf auf dem Markt um Rechtsdienstleistungen73Siehe z. B. Procaccia, in: Ziegel (ed.), New Developments in International Commercial and Consumer Law, 1998, S. 87, 92; De Ly, in: FS Sandrock, 2000, S. 179, 195.. Londoner Anwälte haben natürlich jeden Anreiz zu behaupten, das englische Recht sei besonders gut. Schließlich geht es darum, die eigenen Dienstleistungen zu vermarkten und Geschäft anzuziehen. Denn wer wäre ein besserer Ratgeber zum englischen Recht als ein englischer Anwalt?a) Gleichsam natürliche Vorteile von Juristen mit englischer MutterspracheJuristen aus dem englischen Sprachraum haben von vornherein Sprachvorteile. Sie sind native speakers der lingua franca unserer Zeit. Sie brauchen nicht mühsam um Worte oder den richtigen Ausdruck in einer Fremdsprache zu ringen, sondern sind in der englischsprachigen Terminologie und insbesondere Rechtsterminologie heimisch. Dieser Vorteil steigert sich noch weit mehr, wenn als Vertragsstatut das Recht einer Common Law-Rechtsordnung gewählt wird. Bei einer Kombination einer solchen Rechtswahl mit der Prorogation eines angloamerikanischem Forums steigert sich der Vorteil nahezu bis zur Exklusivität. Am Rande steht auch zu Buche, dass eine Anwendung von Forumrecht als Präzedenzmarke für zukünftige Fälle ein allgemeines Gut produziert74Parisi/O'Hara, Conflict of Laws, in: Newman (ed.), The New Palgrave Dictionary of Economics and the Law, Vol. I: A-D, 2. Aufl. 1998, S. 387, 390. - aber eben vollen Umfangs nur für die betroffene Rechtsordnung. Wer eigentlich in einer anderen Rechtsordnung heimisch ist, profitiert damit allenfalls über eine Ausstrahlungswirkung und damit nur in geringerem Maße, während sich der relative Vorsprung der Common Law-Juristen weiter vergrößert.b) Leistungsfähigkeit der Rechtspflege als zu trennende KategorieFür ein angeblich besonders elaboriertes Recht wird häufig ins Feld geführt, die Richter der betreffenden Rechtsordnung seien auf dem jeweiligen Gebiet besonders erfahren und die Gerichtsbarkeit der betreffenden Rechtsordnung besonders leistungsfähig75Z. B. (für den Wettbewerb der Gesellschaftsrechte zwischen den US-Bundesstaaten und einen angeblichen Vorteil des Rechts von Delaware) Romano, 1 J. L. Econ. Org. 225 (1985); dies., The Genius of American Corporate Law, 1993, S. 32 ff.. Das ist indes ein anderer Aspekt als die inhaltliche Qualität des Rechts. Hier geht es um eine effiziente und sachgerechte Organisation von Gerichten. Diese können sich Parteien nur zu Nutze machen, wenn sie die Zuständigkeit jener Gerichte vereinbaren76Ebenso Kieninger, in: Ott/H.-B. Schäfer (Fn. 2), sub B I 2.. Durch eine bloße Wahl der betreffenden Rechtsordnung erreichen sie dies nicht. Sicherlich vermag ein Gleichlauf zwischen Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung dazu zu führen, dass das besonders qualifizierte oder leistungsfähige Gericht sein eigenes Recht anwendet. Indes muss man vor einer solchen Gerichtsstandsabrede genau überlegen, welche Anwaltskosten damit verbunden sein könnten. Nicht selten werden die um ihre Marktanteile kämpfenden Berater aus der betreffenden Rechtsordnung ihre Gerichte oder Schiedsgerichte in besonders leuchtenden Farben schildern. Die Realität hält damit nicht immer Schritt. Schieds- und Gerichtsverfahren in London sind nicht schneller als Schieds- und Gerichtsverfahren in Hamburg - und zumeist teurer. Nicht wenige Branchen werden von den Honoraren anglo-amerikanischer Juristen abgeschreckt und gehen dazu über, an Stelle von Schiedsverfahren in anglo-amerikanischen Ländern andere Formen der Alternative Dispute Resolution auszuprobieren77Z. B. die Rückversicherungsbranche, siehe Ondo, Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift (SVZ) 63 (1995), 39, 48..5. InformiertheitsproblemDie Wahl des relativ »besten« Rechts ist von diesen Kritikpunkten abgesehen aus einem rein praktischen Grund oft nur ein Mythos: Den Parteien wird es schlicht an den Informationen und der eigenen Bewertungskapazität fehlen, um eine wirklich informierte Wahl zu treffen (und durch ihre Wahl den Wettbewerb zwischen den Rechtsordnungen zu fördern)78Woodward, 54 Southern Methodist University Law Review (SMU L. Rev.) 697, 760-762 (2001), sowie Solimine, 4 Am. L. & Econ. Rev. 208, 216 (2002); G. Wagner, ERA-Forum 2002, 77, 82; ders., (2002) 39 C.M.L.Rev. 995, 1010 f.. Es besteht ein Informationsproblem. Dieses lässt sich nur unter nicht zu unterschätzenden Investitionen überwinden. Ob sich diese Investitionen rentieren, ist ex ante zweifelhaft, ob sie sich gar amortisieren, noch zweifelhafter. Rechtsermittlungskosten können hier prohibitive Höhe erreichen79G. Wagner, ERA-Forum 2002, 77, 82; ders., (2002) 39 C.M.L.Rev. 995, 1010 f.; Kieninger (Fn. 6), S. 309.. Ihre Grenzkosten können außer Verhältnis zu dem bestenfalls erzielbaren Grenznutzen stehen80G. Wagner, ERA-Forum 2002, 77, 82; ders., (2002) 39 C.M.L.Rev. 995, 1010 f.; Kieninger (Fn. 6), S. 309; Mankowski, in: v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003, § 7 Rdnr. 76.. Leicht gerät man daher in Versuchung, den angeblichen Erfahrungen anderer zu folgen. Denn ein solcher Rückgriff auf angebliche Erfahrungswerte erspart weitere Investitionen in Informationen. Ist das Vertragsvolumen groß genug, so wird sich oft lohnen, den Vertrag so detailliert auszuformulieren, dass die Spielräume des im Wirtschaftsverkehr zumeist existierenden dispositiven Rechts ausgeschöpft sind und für den Rest eine genauere Erforschung der lex causae sich kaum mehr rentiert81Kieninger (Fn. 6), S. 309.. Weitgehende Disposivität gibt Parteien und Rechtsberatern selbst das Instrumentarium an die Hand, ihre individuellen Präferenzen zu definieren82Kieninger (Fn. 6), S. 314..VI. Wahl eines Rechts »unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts«In Rechtswahlklauseln amerikanischer Provenienz findet man zumeist eine Rechtswahl »unter Ausschluss des IPR«.Leider übernehmen deutsche Tochterunternehmen amerikanischer Mütter dies in schlechten Übersetzungen in ihre eigenen AGB. Wörtlich darf man dies in keinem Fall verstehen. Denn nur »das« IPR kann den Parteien überhaupt die Freiheit geben, ein bestimmtes Recht zu wählen. Ohne kollisionsrechtliche Rechtswahlfreiheit keine Rechtswahl. Bei wörtlichem Verständnis würde man sich mit jenem Ausschluss des IPR also genau jenen Stuhl wegziehen, auf den man sich selbst gerade setzen will83Mankowski, in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 22.. Das IPR des Forums muss der Ausgangspunkt sein und ist zwingend. Es kann nicht pauschal abbedungen werden84Mankowski, in: Spindler (Fn. 30), Teil III Rdnr. 22.. Gewollt ist denn auch etwas anderes85Döser (Fn. 26), Rdnr. 105.: Es soll das Sachrecht und nur das Sachrecht des gewählten Rechts zur Anwendung kommen. Dagegen soll das IPR des gewählten Rechts nicht mitgewählt sein. Es geht also in der Sache um einen Ausschluss des renvoi für die subjektive Anknüpfung. Unglücklicherweise kommt dies nicht präzise genug zum Ausdruck. Aus europäischer Perspektive ist der Zusatz überflüssig. Art. 15 EVÜ und Art. 35 Abs. 1 EGBGB schließen schon von Gesetzes wegen einen renvoi im Internationalen Schuldvertragsrecht aus. Der überflüssige Zusatz schadet aber nicht, sondern hat nur keine eigene Wirkung. Aus der Sicht von Rechtsordnungen, die keine Parteiautonomie bei Schuldverträgen kennen, ist der Zusatz ebenfalls nicht sinnvoll. Denn diese Rechtsordnungen würden schon ihre eigene Berufung qua Rechtswahl nicht akzeptieren und aus ihrer Sicht zur objektiven Anknüpfung greifen, ob dies den Vertragsparteien passt oder nicht. Einen gewissen Sinn macht der Zusatz nur aus der Sicht solcher Rechtsordnungen, die grundsätzlich Rechtswahl und renvoi im Internationalen Schuldvertragsrecht kennen.Man darf sich von dem Zusatz jedenfalls nicht versprechen, dass er gegen eine Inhaltskontrolle der Rechtswahl immunisieren würde. Denn eine solche Inhaltskontrolle der Rechtswahl ist eine Sache für das IPR der lex fori86Siehe nur Meyer-Sparenberg, RIW 1989, 347, 349; Püls, JuS 1991, 566, 568; Mankowski, RIW 1993, 453, 456; ders., RIW 1994, 421, 422; W.-H. Roth,RIW 1994, 275, 276., nicht für das IPR der gewählten lex causae. Die Rechtswahl zuzulassen oder nicht ist eine kollisionsrechtspolitische Strukturentscheidung87Siehe nur BGE 79 II 295, 299 f.; Dölle, RabelsZ 17 (1952), 170, 173 f.; Gamillscheg, AcP 157 (1958/59), 303, 312 f.; Neuhaus, Die Grundbegriffe des internationalen Privatrechts, 2. Aufl. 1976, S. 255 f.; Mincke, IPRax 1985, 313, 315; Siehr, in: FS Keller, 1989, S. 485, 486.. Die lex fori trifft diese Entscheidung zu Beginn des Rechtsanwendungsprozesses, und zwar insgesamt abschließend88Siehe nur Kost (Fn. 36), S. 27; Martiny, ZEuP 1997, 107, 116; Mankowski, VuR 1999, 140, 141.. Rechtswahlbeschränkungen kann man nicht a priori durch bestimmte Ausgestaltung der Rechtswahl abbedingen. Im Übrigen würde der Zusatz auch nicht helfen, wenn das IPR der lex causae denn kontrollieren wollte, zumindest nicht aus der Sicht der lex causae. Der Zusatz kann nur Parteivereinbarung sein und muss deshalb seine Grenze an der Grenze des dispositiven Bereichs insgesamt finden.Soweit der Zusatz einen gewissen Sinn macht, ist aber eine präzisere Formulierung anzuraten. Der Zusatz sollte die Gestalt eines zweiten Satzes nach der eigentlichen Rechtswahl annehmen und ungefähr lauten: »The aforegoing choice of law is deemed not to include a choice of the private international law of the chosen law, but only to render the substantive law rules of the chosen law applicable to this Contract.« Kürzere Varianten lauten: »This Contract shall be subject to the law of X with the exclusion of its private international law«89Hervorhebung durch den Verf., oder: »This Agreement shall be governed by the law of X excluding its conflict of law rules.«90Beispiel nach Clause 21 (a) VeriSign Service Agreement Version 6.2, http://www.netsol.com/en_US/legal/static-service-agreement.jthml.VII. Abbedingung des UN-Kaufrechts - eine gute Entscheidung?1. Reale MotivationenEine Art negativer Rechtswahl liegt in der Abbedingung des UN-Kaufrechts. In Standardverträgen und AGB wird die CISG nachgerade routinemäßig abbedungen91Ebenso z. B. Stadie/Nietzer, MDR 2002, 428, 431. Zur Abbedingung der CISG zuletzt systematisch Ferrari, ZEuP 2002, 737.. Reflektiert wird diese Entscheidung kaum. Im deutschen Raum liegen dem häufig Empfehlungen von Branchenverbänden zu Grunde92Lübbert, in: Schwenzer (Fn. 5), S. 25, 26.. Hinter solchen Abbedingungsempfehlungen wiederum werden typischerweise zwei Momente stehen: Erstens sperren sich die Verbandsjuristen dagegen, »Neues« lernen zu wollen und aus ihren eingeübten Routinen auszubrechen. Der horror alieni schlägt durch. Die CISG hat man an der Universität oder im Referendariat eben normalerweise nicht gelernt. Zweitens haben Verbandsjuristen ein Interesse daran, die Verbreitung der von ihnen entworfenen Musterbedingungen zu fördern93Britton, (2002) 19 Int. Construction L. Rev. 242, 278.. Etliche Organisationen leben schließlich davon, dass Streitschlichtungen auf der Grundlage ihrer Standardbedingungen unter ihrer Ägide in einem von ihnen organisierten und häufig betreuten Rahmen stattfinden. Das erste dieser beiden Momente kann auch bei Anwälten und internen Rechtsstäben durchschlagen94Außerdem haben diese Gruppen ein Interesse an der Anwendung des jeweils eigenen Rechts. Darüber verschaffen sie sich nämlich komparative Vorteile auf dem Markt für Rechtsberatungsleistungen im Wettbewerb mit ausländischen AnbieteRdnr. Insoweit besteht also ein gewisses principal-agent-Problem., überspitzt formuliert nach dem Motto »Was der Bauer nicht kennt, das isst er nicht« oder etwas vornehmer »The devil you know is better than the devil you do not know«95Letzteres persifliert von R. Koch, NJW 2000, 910.. Mangelnde Vertrautheit mit der CISG96Siehe die eigentlich erschreckenden Umfrageergebnisse bei K. P. Berger/Dubberstein/S. Lehmann/Petzold, ZVglRWiss 101 (2002), 12, 15, 35. führt zu deren Ablehnung. Denkfaulheit regiert97Lübbert, in: Schwenzer (Fn. 5), S. 25, 26; Herbel, ebd., S. 26.. Unternehmen rufen politisch laut nach Rechtsvereinheitlichung, nehmen aber deren Chancen nicht wahr, wo sie Wirklichkeit geworden ist98Magnus, in: Schwenzer (Fn. 5), S. 25; vgl. auch Kieninger (Fn. 6), S. 308..2. Vorgeschobene Motivationen und VorurteileFreilich werden die betroffenen Juristen die kritisierte Motivation gegenüber den beratenen Unternehmen kaum je offen legen. Vielmehr werden sie, wenn der Punkt denn überhaupt zur Sprache kommt, gegen die CISG typischerweise zwei andere Momente ins Spiel bringen: Erstens arbeite die CISG mit offenen Tatbeständen, namentlich der wesentlichen Pflichtverletzung, und sei deshalb unsicher99Vgl. dazu z. B. Honsell/Siehr, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997, Präambel CISG Rdnr. 5.. Zweitens sei die CISG zu käuferfreundlich. Dem gesellt sich gerne die informiert scheinende Bemerkung hinzu, schließlich hätten bei der CISG ja die Entwicklungsländer mit am Verhandlungstisch gesessen100Vgl. dazu z. B. Zwart, 13 North Carolina Journal of International and Commercial Regulation (N.C. J. Int'l. L. & Comm. Reg.) 109 (1988)..a) Zentraltatbestand der PflichtverletzungWas ist davon in der Sache zu halten? Um die Antwort vorwegzunehmen: sehr wenig. Der Zentraltatbestand der Pflichtverletzung hat sich bewährt. Die CISG ist seit mehr als zehn Jahren in Kraft, und die Praxis kann mit ihm arbeiten. Er hat keineswegs eine unangemessene Weite gewonnen. Juristen im EU-Raum werden dies künftig noch in einem anderen Bereich lernen müssen, nämlich bei Verbrauchsgüterkäufen. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie101Richtlinie 99/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABlEG 1999 Nr. L 171, S. 12. baut sachlich, wo immer möglich, auf der CISG auf und knüpft für die Pflichtverletzung bewusst an Art. 35 Abs. 1 CISG an102Siehe nur Vorschlag der Kommission, ABlEG 1996 Nr. L 307, S. 6; Faber, JBl. 1999, 413, 418; Hänlein, DB 1999, 1641, 1642; Staudenmayer, NJW 1999, 2393 f.; Micklitz, EuZW 1999, 485, 486; Ehmann/Rust, JZ 1999, 853, 856; Lehr/Wendel, EWS 1999, 321, 322; Thode, ZfBR 2000, 363, 364; T. Pfeiffer, ZGS 2002, 23, 24.. Das deutsche Recht hat die Pflichtverletzung mit der Schuldrechtsreform in §§ 280, 281 und 323 BGB noch weit darüber hinaus zum Zentraltatbestand des Leistungsstörungsrechts insgesamt erhoben103Siehe nur Däubler, NJW 2001, 3729, 3731; Zimmer, NJW 2002, 1, 6; Hj. Otto, Jura 2002, 1, 3; Löhnig, JA 2002, 31, 32.. Gerade deutsche Juristen sollten sich daher gut überlegen, ob sie wirklich empfehlen sollten, die CISG abzubedingen. Immerhin basiert das ihnen vertraute heimische Recht inzwischen in seiner Grundstruktur auf der CISG104Ebenso Hoeren, ZGS 2002, 10, 11; T. Pfeiffer, ZGS 2002, 23, 24; U. P. Gruber, ZVglRWiss 101 (2002), 38, 42.. Sie können dadurch - sei es auch nur marginale - Vorteile gegenüber ausländischen Rechtsberatern haben.b) Käuferfreundlichkeit der CISGAuch die angebliche übertriebene Käuferfreundlichkeit der CISG lässt sich nicht belegen. Das Rechtsbehelfssystem der CISG ist ausgewogen105Staudinger/Magnus, BGB, CISG, 14. Bearb. 1999, Einl. CISG Rdnr. 8.. Es setzt sachgerechterweise die nötigen Anreize, damit beide Parteien ihren vertraglichen Pflichten nachkommen. Die CISG zeigt mit dem Vorrang von Nacherfüllung und Schadensersatz vor der Vertragsaufhebung sogar ein ausgesprochen modernes und leistungsfähiges System106R. Koch, NJW 2000, 910, 915.. Für die Ausgewogenheit der CISG gibt es außerdem eine gute Doppelbegründung aus dem Bereich der public choice: Die CISG wurde im Wesentlichen von Universitätsakademikern ausgearbeitet, die keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgten107Stephan, 39 Virginia Journal of International Law (Va. J. Int'l. L.) 743, 774 (1999).. Interessengruppen und Verbände spielten im Entstehungsprozess allenfalls eine untergeordnete Rolle. Außerdem waren die Interessen von Industrieverbänden ambivalent, weil deren Mitglieder sich eine eigene Rolle als Käufer wie als Verkäufer vorstellen konnten108Stephan, 39 Va. J. Int'l. L. 743, 774 (1999)..c) Beteiligung von Entwicklungsländern an der AusarbeitungDer Verweis auf die Beteiligung von Entwicklungsländern an der Ausarbeitung der CISG schließlich richtet sich selbst als kaum reflektiertes Vorurteil. Er bleibt jeden Beleg schuldig, wo in der CISG denn die Beteiligung der Entwicklungsländer zu Regelungen geführt habe, die aus der Sicht von Parteien aus Industriestaaten unerträglich, schlechterdings unzumutbar seien. Im Kern basiert die CISG doch auf dem Einheitlichen Kaufrecht. Diesem aber kann man nicht vorwerfen, es sei durch Entwicklungsländer »verwässert« worden.3. Vorteile einer Anwendung der CISGDie Gründe, warum die CISG typischerweise abbedungen wird, vermögen also nicht zu überzeugen. Es bleibt die positive Frage: Verschenkt die nicht richtig durchdachte Abwahl der CISG etwas? Wiederum sei die Antwort vorweggenommen. Sie lautet klar: Ja! Für die Anwendung der CISG sprechen nämlich mehrere gute Argumente109Verhandlungstaktisch mag man hinzufügen, dass bei objektiver Anwendbarkeit der CISG derjenige, der nicht auf eine Abbedingung der CISG drängt, einen bargaining chip bekommt. Er kann sich zurücklehnen und warten, was die Gegenpartei ihm für die Zustimmung zur Abbedingung der CISG anbietet. Er muss nicht aktiv werden und weiß um die Qualität der default option..a) CISG als neutrales RechtDie CISG ist als Internationales Einheitsrecht neutraler Grund. Ihre Anwendung verschafft keiner Partei einen Vorteil bei den Rechtsermittlungskosten, weil nur sie, nicht aber die Gegenpartei in der anwendbaren Rechtsordnung heimisch ist. Die CISG ist sozusagen ein von Natur aus neutrales Recht, gleichsam ein level playing field. Sie stärkt die Wettbewerbsgleichheit110Staudinger/Magnus (Fn. 105), Einl. CISG Rdnr. 6.. Sie ist ein hervorragender Kompromiss in der Rechtsanwendungsfrage, wenn man die Wahl des jeweils eigenen Rechts nicht durchsetzen kann. Insbesondere hat sie gegenüber der Wahl eines »neutralen« Rechts, in dem keine der Vertragsparteien heimisch ist, den entscheidenden Vorteil, dass die Summe der Rechtsermittlungskosten weit niedriger ist. Ihre Anwendbarkeit kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG mindert zudem die Notwendigkeit, Transaktionskosten in streitiges Verhandeln über eine Rechtswahlklausel investieren zu müssen111Natürlich bleibt für den Bereich der von der CISG nicht erfassten Restfragen weiterhin die Frage, ob eine Rechtswahl notwendig ist. Allerdings ist deren Reichweite neben der CISG doch eher beschränkt.. Niemand verliert sein Gesicht und muss aus Prestigegründen blockieren, wenn die CISG anwendbar ist. Die Rechtswahl betrifft nur noch Randfragen, während die zentralen Fragen zu Leistungspflichten und Haftung schon eine vernünftige Grundlage haben. Mittelbar verringern sich durch die einheitliche Rechtsgrundlage auch die - Unsicherheit und Vorsichtskosten produzierenden - Anreize zum forum shopping112Staudinger/Magnus (Fn. 105), Einl. CISG Rdnr. 6; eingehend zu CISG und forum shopping Ferrari, RIW 2002, 169.. Wer die CISG nicht abbedingt und angesichts der großen internationalen Reichweite der CISG kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG einen Großteil seiner Geschäfte auf der Basis der CISG abwickelt, erzielt zudem ähnliche Rationalisierungsvorteile wie bei der Wahl des eigenen Rechts113Staudinger/Magnus (Fn. 105), Einl. CISG Rdnr. 6.. Dieser zusätzliche Vorteil kann sich aber nicht nur für eine Vertragspartei, sondern sogar für beide ergeben.b) Geringe Rechtsermittlungskosten wegen hervorragender Dokumentation der CISGDie Rechtsermittlungskosten sind minimiert: Die CISG ist hervorragend dokumentiert. Ihr Text steht in einer Vielzahl von Sprachen zur Verfügung. Es existieren ausgezeichnete offiziöse Übersetzungen auch in Nicht-Vertragssprachen. Dies gilt gerade für die deutsche Übersetzung. Zur CISG gibt es die weltweit beste elektronische Rechtsprechungsdo-kumentation überhaupt114Vgl. Schlechtriem, in: ders. (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG, 3. Aufl. 2000, S. V, sowie Herber, RIW 1995, 502.. Mindestens vier hervorragende Internet-Datenbanken stehen zur Verfügung115CLOUT = www.uncitral.org/english/clout/index.htm; CISG-online = www.jura.uni-freiburg.de/iprl/cisg/default.htm; CISG W3/Pace University = http://www.cisg.law.pace.edu (dazu Kritzer, 9 Pace Int'l. L. Rev. 187 [1997]); CISG-France = www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Witz/cisg.htm., drei davon auf Englisch, alle mit leistungsfähigen Suchmechanismen116Daneben steht UNILEX = International Case Law and Bibliography on the UN-Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1995 ff.; zu dieser Datenbank z. B. Ligori,ZEuP 1996, 600.. Hinzu kommen exzellente Standardkommentare oder Handbücher in Weltsprachen117In alphabetischer Reihenfolge: Bianca (ed.), Convenzione di Vienna sul contratti di vendita unternazionali di beni mobili, 1992; Bianca/Bonell (eds.), Commentary on the International Sales Law, 1987; Diez-Picazo (ed.), La compraventa internacional de mercaderías, 1998; Enderlein/Maskow, International Sales Law, 1992; Galston/Smit (eds.), International Sales, 1984; Honnold, Unifom Law for International Sales under the 1980 United Nations Convention, 3. Aufl. 1999; Kritzer (ed.), International Contract Manual - Guide to Practical Applications of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1992-1994; Neumayer/Ming, Convention de Vienne sur les contrats de vente internationale de marchandises, 1993; Schlechtriem (ed.), Commentary on the UN Convention on the International Sale of Goods, 1998.. Gerade die deutschsprachigen Kommentare118In alphabetischer Reihenfolge: Achilles, Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2000; Enderlein/Strohbach/Maskow, Internationales Kaufrecht, 1991; Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991; Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997; Münchener Komm.-HGB, Bd. VI: §§ 373-406; CISG, 2003 (CISG bearb. von Benicke, Ferrari, Mankowski); Reinhart, UN-Kaufrecht, 1991; Saenger, in: Bamberger/H. Roth (Hrsg.), BGB, Bd. II, 2003; Schlechtriem (Hrsg.), Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG, 3. Aufl. 2000; Soergel, BGB, CISG, 13. Aufl. 2000 (bearb. von Lüderitz und Mitarbeitern); Staudinger/Magnus, BGB, CISG, 14. Bearb. 1999; W. Witz/Salger/M. Lorenz, International Einheitliches Kaufrecht, 2000. und Lehrbücher119Karollus, UN-Kaufrecht, 1991; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993; Schlechtriem, Internationales UN-Kaufrecht, 1996. ragen heraus. Die CISG ist gerade aus deutscher Sicht alles andere als schwer zu ermitteln120Ebenso Kieninger (Fn. 6), S. 307.. Leichte Rechtsermittlung aber reduziert Unsicherheit in entscheidendem Maße121Staudinger/Magnus (Fn. 105), Einl. CISG Rdnr. 6.. Reduktion von Unsicherheit senkt wiederum Kosten und erhöht durch diese Verminderung der Transaktionskosten die Effizienz des Vertrags insgesamt.c) Vorteile einer Kombination von Anwendung der CISG und SchiedsabredeEine Kombination von Schiedsvereinbarung und CISG mindert die Bedeutung des Obmanns (umpire). Denn als Internationales Einheitsrecht bietet die CISG Juristen aus allen Ländern nahezu gleiche Chancen, mit der anwendbaren Rechtsgrundlage vertraut zu sein. Dadurch sinken die Kosten, die man bei Dreierschiedsgerichten in den Streit um die Person des Obmanns investieren muss. Die CISG kann, wenn man sie denn endlich akzeptieren würde, eine wahre lex mercatoria werden - aber kodifiziert und mit klarem, feststellbarem Inhalt. Schiedsgerichte können die CISG einfach anwenden, wenn unternehmerische Kaufverträge zwischen Parteien in zwei Vertragsstaaten zu beurteilen sind. Sie brauchen sich dann nur wenig Gedanken um die leidige Frage122Ausführlich dazu zuletzt Grigera Naón, Rec. des Cours 289 (2001), 9. zu machen, von welchem Kollisionsrecht aus sie denn den Rechtsanwendungsprozess beginnen sollen. Das spart per se Kosten und nimmt dem Streit eine mögliche Stufe bei den Präliminarien.d) Flexibilität der CISGDie CISG ist flexibel. Das wird leider kaum je gesehen. Für Rechtsgestalter eröffnet Art. 6 CISG alle Möglichkeiten. Einzelmodifikationen erlaubt er bei eigentlich allen Normen der CISG genauso wie deren Abbedingung als gesamte Einzelnorm. Dies ist weitaus sachgerechter und zielgenauer als die pauschale Abbedingung der CISG insgesamt. Dieser Zentraltatbestand des Art. 6 CISG aber wird in seiner Bedeutung leider kaum je begriffen123Rühmenswerte Ausnahme: W. Witz/Salger/M. Lorenz (Fn. 118), S. 7.. Stattdessen kultiviert man das Vorurteil, die CISG passe nicht für die jeweils eigene Branche. Wenn die Branche denn wirklich Spezifisches erfordert, so öffnet Art. 6 CISG aber das Tor zu einer solchen branchenspezifischen Lösung124W. Witz/Salger/M. Lorenz (Fn. 118), S. 7; Mankowski, EWiR Art. 39 CISG 1/01, 623, 624.. Allerdings seien hier Zweifel nicht unterdrückt, ob wirklich so viele Branchen so besonders gelagert sind und ob nicht vielmehr Eigeninteressen von Branchenverbänden eine viel größere Rolle spielen als zugegeben.Zudem sollten auch Branchenverbände und Organisationen, die Streitschlichtungen anbieten, Anlass haben zu überlegen, ob nicht die CISG Ausgangsbasis und Folie für die jeweiligen Musterbedingungen werden könnte, statt die CISG pauschal abzubedingen. Musterbedingungen, denen der Abwickler in klarer Abfolge entnehmen kann, was zu tun ist, lassen sich ohne weiteres auch auf der Basis der CISG gestalten. Niemand ist gehindert, ohnehin anwendbare Vorschriften deklaratorisch in Musterbedingungen aufzunehmen, so dass immer noch alles auf einen Blick und in einem Bedingungswerk ersichtlich wäre.e) CISG und VertragskettenDie CISG kann eine einheitliche Plattform bei Vertragsketten über mehrere Stufen schaffen125Herbel, in: Schwenzer (Fn. 5), S. 1, 8.. Alle Parteien haben dann die im Ausgangspunkt gleiche Entscheidungsbasis. Die CISG erzielt gleichsam eine natürliche back to back-Situation. Nur in den von der CISG nicht geregelten Restfragen126Zu denen aber leider die wichtige Verjährungsfrage ebenso zählt wie die Möglichkeit einer Aufrechnung oder die Zinshöhe. verbliebe Klärungsbedarf. Dies sparte in der Summe enorme Rechtsermittlungskosten. Zudem schafft es eine Basis für eine kooperative Lösung mit allen Beteiligten, bildlich gesprochen um einen Tisch, und vermindert das Risiko streitiger Austragung. Es besteht zumindest eine große Chance, viel auch an Rechtsdurchsetzungskosten zu sparen127Herbel, in: Schwenzer (Fn. 5), S. 1, 8..4. Wahl der CISG als anwendbares Recht?Das genaue Gegenteil eines Ausschlusses der CISG wäre eine ausdrückliche Wahl der CISG als anwendbares Recht. Indes vermöchte diese nicht die vollen Vorteile einer Anwendung der CISG über deren Art. 1 Abs. 1 lit. a in den Vertragsstaaten zu bringen. Die CISG ist zwar ein Rechtskorpus, aber kein eigenständiges Recht. Sie kann daher nicht kollisionsrechtlich über Art. 27 Abs. 1 EGBGB oder vergleichbare Tatbestände in anderen Kollisionsrechten gewählt werden128Das übersieht OLG Jena, TranspR-IHR 2000, 25 m. Anm. Herber = IPRspr. 1999 Nr. 25 S. 59 f. - Für kollisionsrechtliche Wählbarkeit bewusst Siehr, RabelsZ 52 (1988), 587, 612; Piltz, NJW 1989, 615, 617; Lindbach, Rechtswahl im Einheitsrecht am Beispiel des Wiener UN-Kaufrechts, 1996, S. 203., sondern nur materiell-rechtlich. Soweit dieCISG selbst sich nicht für anwendbar erklärt und damit als Teil von deren Rechtsordnung ihre Vertragsstaaten bindet, kann ihre Wahl also nur eine materiell-rechtliche Verweisung begründen129Siehe nur Schlechtriem/Herber, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 2. Aufl. 1995, Art. 6 CISG Rdnr. 31; Staudinger/Magnus (Fn. 105), Art. 6 CISG Rdnr. 65; Schwartze, Europäische Sachmängelgewährleistung beim Kauf, 2000, S. 598; Schlechtriem/Ferrari (Fn. 117), Art. 6 CISG Rdnr. 43, und allgemein Rigaux, Cahiers de droit européen (Cah. dr. eur.) 1988, 305, 316-319; Lagarde, Rev. crit. dr. int. pr. 80 (1991), 287, 300 f.; Mankowski (Fn. 7), S. 228 f. m. w. N.; Strikwerda, in: Het NIPR geannoteerd - Annotaties opgedragen aan Mathilde Sumampouw, 1996, S. 124, 126 Nr. 8.. Sie stünde also unter dem Vorbehalt des intern-rechtlich zwingenden Rechts des eigentlichen Vertragsstatuts.VIII. Wahl außerstaatlichen Rechts in Verträgen zwischen Privaten?Von überragendem theoretischem Interesse ist die Frage, ob man als Vertragsstatut auch nicht staatliches oder außerstaatliches Recht wählen kann. Als Wahlobjekte wäre dabei einerseits zu denken an völkerrechtliche Regeln130Dazu namentlich Booysen, RabelsZ 59 (1995), 245; Kieninger (Fn. 6), S. 285., gemeinsame Rechtsgrundsätze131Vgl. das abschreckende und nicht erfolgreiche Beispiel der Rechtswahlklausel in Channel Tunnel Group Ltd. v. Balfour Beatty Construction Ltd. [1993] A.C. 334 (H.L.): »principles common to both English and French law, and in the absence of such common principles, such principles of international trade law as have been applied by national and international tribunals«., transnationales Recht oder die lex mercatoria, andererseits an die UNIDROIT Principles oder die Lando-Principles. Seitdem es die beiden Seiten von Principles gibt, ist die akademische Debatte viel lebendiger geworden132Für die kollisionsrechtliche Wählbarkeit der Principles namentlich Lando, (1996) 7 King's College L.J. 55, 62; Hartkamp, in: UNIDROIT Principles for International Contracts: A New Lex Mercatoria, 1995, S. 253; Boele-Woelki, Principles en IPR, 1995; dies., Uniform L. Rev. 1996, 652; dies., IPRax 1997, 166; dies., in: v. Hoffmann (ed.), European Private International Law, 1998, S. 67, 81; dies., in: Sarcevic/Volken (eds.), The International Sale of Goods Revisited, 2001, S. 203, 224 f.; Strikwerda, NJB 1996, 408, 411 f.; Wichard, RabelsZ 60 (1996), 269, 282-290; Steenhoff, NTBR 1997, 196, 198; Leible, ZVglRWiss 97 (1998), 286, 313-317; Patocchi/Favre-Bulle, Sem. Jud. 1998, 599, 603-606; Dutoit, in: v. Hoffmann (ed.), European Private International Law, 1998, S. 39, 44 f.; Vischer, Eur. J. L. Reform 1 (1998/99), 203, 210-213; ders., in: Vischer/Huber/Oser (Fn. 8), Rdnr. 120-125; Lalive, ICC Int. Ct. Arb. Bull. Spec. Supp. 2002, 77, 79; Lew, ebd., 85, 89 f.; siehe auch Bonell, ERPL 1997, 505, 516. - Dagegen z. B. Kessedjian, Rev. crit. dr. int. pr. 84 (1995), 641, 657 f. no. 34; Ferrari, Rev. int. dr. comp. 1995, 985, 988 f.; Drobnig, in: ICC (ed.), UNIDROIT Principles for International Commercial Contracts - A New Lex Mercatoria?, 1995, S. 223, 225 f.; van Houtte, Rev. dr. aff. int. 1996, 1, 9; Polak, WPNR 1996, 391, 392; Dubbink, RM Themis 1996, 338; Steffens, in: Bonell/Schipani (eds.), Principi per i contratti commerziali internazionali e il sistema giuridico latinoamericano, 1996, S. 45, 48; Larroumet, JCP, éd. G, 1997 I 4011 no. 18; Perallis Viscasillas, Rev. der. merc. 223 (1997), 221, 238; Couwenberg, in: van Houtte/Pertegás Sender (eds.), Europese IPR-Verdragen, 1997, S. 201, 211-213 nrs. 7.29-7.31; Michaels, RabelsZ 62 (1998), 580, 597 f.; Pfeiffer, in: ders. (Fn. 9), § 21 Rdnr. 63; D. Busch/Hondius, NJB 2000, 837, 839; Schlechtriem/Ferrari (Fn. 114), Art. 7 CISG Rdnr. 61; de Miguel Asensio, Anuario espanol de derecho internacional privado (An. esp. der. int. priv.) 1 (2001), 35, 68 f. no. 35; Blase, Die Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts als Recht grenzüberschreitender Verträge, 2001, S. 233 f. (mit eingehender Darstellung der allseits vorgebrachten Argumente auf S. 192-242), sowie Storme, Rev. dr. int. dr. comp. 1993, 309, 313 no. 4.. Denn die UNIDROIT Principles reklamieren schließlich für sich, eine Art Musterrechtsordnung spezifisch für internationale Handelsverträge geschaffen zu haben133Vischer, Eur. J. L. Reform 1 (1998/99), 203, 210; ders., in: Vischer/L. Huber/Oser (Fn. 8), Rdnr. 120. Dies gestehen selbst Stimmen als Argument zu, die eine Wählbarkeit der Principles generell ablehnen, z. B. Hesselink, in: Hesselink/de Vries, Principles of European Contract Law - Preadvies uitgebracht voor de Vereniging voor Burgerlijk Recht, 2001, S. 7, 24. und damit qualitativ mindestens den gleichen Anspruch zu haben wie nationale Rechte134Vischer, Eur. J. L. Reform