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BB 2021, 2977
FG Baden-Württemberg 
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter (Urteil vom 11.06.2021, 5 K 1996/19)

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind als sonstige Einkünfte/Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. §  22 Nr. 2 EStG i.V. m. §  23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfassen und zu versteuern.

FG Baden-Württemberg, BB 2021, 2977-2983 (Urteil vom 11.06.2021, 5 K 1996/19)

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