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30.07.2012
: Praxisrelevante Probleme der Mehrvertretung bei der GmbH und der Aktiengesellschaft gem. § 181 2. Alt. BGB

Die Beachtung von § 181 BGB kann bei Vertragsabschluss leicht in den Hintergrund geraten. Im Gegensatz zum materiellen Vertragsinhalt stehen technische Fragen zur Stellvertretung weniger im Fokus der Aufmerksamkeit. Gleichwohl ist auf die Beachtung von § 181 BGB größte Sorgfalt zu legen. Schließlich führt ein Verstoß gegen die Vorschrift zur schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.