R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Insgesamt 2 Treffer     
Relevanz  •  Datum
Kategorie
 
09.03.2009
: EuGH: Urlaubsanspruch trotz Dauerkrankheit

Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn er ihn wegen Krankheit nicht ausüben konnte. Vielmehr kann der Urlaub auch über den 31.3. des Folgejahres hinaus in Anspruch genommen werden. Endet das Arbeitsverhältnis vor seiner Inanspruchnahme, besteht ein Abgeltungsanspruch sogar dann, wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt hat. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 20.1.2009 (Verbundene Rechtssache C-350/06 und C-520/06, BB 2009, 213; vgl. auch der Entscheidungsreport von Schmidt in diesem Heft, S. 504) auf der Grundlage von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 (ABlEG L 299/9) klargestellt und damit die gegenteilige Rechtsprechung des BAG zu § 7 Abs. 3 BUrlG gekippt. Mit Urteil vom 2.2.2009 (12 Sa 486/06 - n. v.) hat das LAG Düsseldorf diese Entscheidung bereits umgesetzt und den Arbeitgeber verurteilt, den wegen Krankheit mehrjährig nicht genommenen Urlaub abzugelten. Dass das Arbeitsverhältnis ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit endete, als der Kläger Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen wollte, stand diesem Anspruch entsprechend der Vorgaben des EuGH nicht entgegen. Nachfolgend soll versucht werden, die wesentlichen Konsequenzen dieser Rechtsprechungsänderung aufzuzeigen.