Im Blickpunkt
Sparkassen dürfen für Leistungen, die sie aufgrund gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder die sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen, keine Entgelte verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 21.4.2009 – XI ZR 78/08 – klargestellt und unter anderem deshalb Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen für unzulässig erklärt. Die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige Verbraucher unangemessen und sei deswegen nach § 307 BGB unwirksam. Die Praxisfolgen der Entscheidung zeigt der Kommentar von Graf von Westphalen auf, der zu dem Schluss kommt, dass das Urteil im Ergebnis weit mehr Fragen aufwirft als Antworten bereitstehen.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht