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BB 2008, 769
Wenzel 
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen unterlassener Offenlegung von Jahresabschlüssen

Viele Unternehmen haben in den letzten Wochen Post vom Bundesamt für Justiz bekommen. Darin wird ihnen ein Ordnungsgeld wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse angedroht, das festgesetzt wird, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen seiner Offenlegungspflicht nachkommt. Bei Nichtoffenlegung oder fehlender Rechtfertigung mittels Einspruchs ist die frühere Verfügung zugleich unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen, …

Wenzel, BB 2008, 769-772

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