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K&R 2017, 596
LG Hamburg 
Zur Haftung eines Internetplattformbetreibers bei unangemessener Verzögerung eines Prüf- und Stellungnahmeverfahrens (Urteil vom 24.03.2017, 324 O 148/16)

Internetplattformanbieter haften für fremde, rechtswidrige Inhalte, sofern ein Prüfungs- und Stellungnahmeverfahren unangemessen verzögert wird. Sie sind dazu verpflichtet, die infrastrukturellen und personellen Mittel für eine unverzügliche Prüfung von Beschwerden bereitzustellen. (Leitsatz der Redaktion)

LG Hamburg, K&R 2017, 596 (Urteil vom 24.03.2017, 324 O 148/16)

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