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K&R 2023, 139
BGH 
Wirksamer Zugang eines Dokuments bei Versand über beA (Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22)

a) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

BGH, K&R 2023, 139-142 (Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22)

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