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K&R 2021, I
Buchmann 

Wann kommt der Widerrufsbutton?

Abbildung 1

Prof. Dr. Felix Buchmann

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge hat der deutsche Gesetzgeber, losgelöst von den im Verbraucherschutzrecht sonst üblichen europäischen Vorgaben, erhebliche Änderungen bei den Regelungen zu den Dauerschuldverhältnissen vorgenommen. Die Regelungen waren im Einzelnen sehr umstritten. Referentenentwurf, Regierungsentwurf und die jüngst verabschiedete finale Gesetzesfassung hatten insoweit miteinander recht wenig gemein.

Änderungen erfahren hat § 309 Nr. 9 BGB, der künftig eine stillschweigende Verlängerung nur noch um einen Monat zulässt und grundsätzlich die Kündigungsfrist auf einen Monat beschränkt. § 41 Abs. 1 S. 1 EnWG führt für Energielieferverträge ein Textformerfordernis ein. Und buchstäblich in letzter Sekunde wurde ein neuer § 312k BGB in das Gesetz aufgenommen, der sich zuvor weder im Referentenentwurf noch im Regierungsentwurf angedeutet hatte.

Künftig müssen Unternehmer, die Verbrauchern zumindest auch über eine Website ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, eine Schaltfläche vorhalten, mit der ein Verbraucher den Vertrag mit dem Unternehmer kündigen kann (“Verträge hier kündigen” bzw. “jetzt kündigen”). Die neue Regelung lehnt sich im Wesentlichen an die schon bekannte “Button-Lösung” an, die in § 312j Abs. 3 BGB für den wirksamen Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ebenfalls eine Schaltfläche verlangt, die eine im Gesetz konkret definierte Beschriftung haben muss (z. B. “zahlungspflichtig bestellen”).

Zum Schutze der Verbraucher gibt es nunmehr folglich einen Bestellbutton und einen Kündigungsbutton. Es drängt sich die Frage auf, warum es keinen Widerrufsbutton gibt – denn ein Schutzbedürfnis ist vorhanden. Das Widerrufsrecht ist das zentrale Recht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften. Seinen Eingang fand es mit einer Widerrufsbelehrung über die Fernabsatzrichtlinie, der europäische Normgeber ergänzte es in der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) um ein zwingend zur Verfügung zu stellendes Muster-Widerrufsformular. Lediglich fakultativ sieht Art. 11 Abs. 3 VRRL vor, dass der Unternehmer auf seiner Webseite die Möglichkeit vorhalten kann, die Widerrufserklärung elektronisch auszufüllen und abzuschicken. In der deutschen Praxis spielt diese Option (sie entspricht Gestaltungshinweis 3 der Musterwiderrufsbelehrung) – soweit ersichtlich – keine Rolle. Der Verbraucher wird bei der Erklärung seines Widerrufs folglich überwiegend nur damit unterstützt, dass ihm eine sperrige Formulierungshilfe in Form der Muster-Widerrufserklärung übermittelt wird. Üblicherweise geschieht dies in der Praxis per E-Mail, sodass der Verbraucher in der Regel ein nicht bearbeitbares PDF erhält, oder es wird in ausgedruckter Form dem Paket beigefügt. Verbraucher erklären den Widerruf allerdings kaum per Brief, insbesondere dann nicht, wenn sie online eingekauft haben. Dieses System ist unbrauchbar.

Die Regelung im neuen § 312k BGB zeigt, dass ein Button zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses möglich ist. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, dieses Prinzip nicht auch auf den Widerruf eines Fernabsatzvertrags anzuwenden. Neben einem Button auf der Website könnte erwogen werden, diesen auch direkt in die Bestellbestätigungs-E-Mail zu integrieren. Die Rechtsausübung wäre so einem Verbraucher erheblich vereinfacht. Zudem müsste der Unternehmer dem Verbraucher den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, was Rechtssicherheit schafft.

Auch für Unternehmer hätte der Widerrufsbutton Vorteile. Statt dem umständlichen Zuordnen einer E-Mail zu einer Bestellung oder der händischen Übernahme eines Retouren-Zettels ins System könnte der Widerruf so unmittelbar der Bestellung des Verbrauchers zugeordnet und auch direkt in die Retouren-Logistik eingespielt werden. So können Personalkosten reduziert und Buchhaltungsprozesse vereinfacht werden.

Ob die bestehende Regelung in der Verbraucherrechterichtlinie genügt, um solch einen Widerrufs-Button für Unternehmen verpflichtend einzuführen, ist zweifelhaft; sie sieht wohl lediglich eine fakultative Zurverfügungstellung vor. Aufgrund des Gedankens der Vollharmonisierung müsste die verbindliche Einführung eines Widerrufsbuttons daher auf europäischer Ebene vorgegeben werden. In diesem Zuge könnte das unsinnige Muster-Widerrufsformular aus den Pflichtinformationen vollständig gestrichen werden. Es hilft dem Verbraucher nicht und führt – wie so viele Pflichtinformationen im Verbraucherschutzrecht – höchstens zu weiteren Abmahnungen.

Das Konzept der vorvertraglichen Pflichtinformationen sollte bei einer deutlichen Vereinfachung des Widerrufs insgesamt noch einmal neu überdacht werden. Wird ein Verbraucher mit Informationen überfrachtet, führt dies zum exakten Gegenteil von dem, was beabsichtigt ist. Der Verbraucher wird nicht einmal mehr die für ihn wichtigen Informationen finden, weil es einfach zu viele sind. Ein Widerrufsbutton hingegen vereinfacht die Durchsetzung seines Widerrufsrechts erheblich.

Prof. Dr. Felix Buchmann

 
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