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K&R 2019, 661
OLG Braunschweig 
Unwirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere Anwaltspostfach (Beschluss vom 08.04.2019, 11 U 146/18)

Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt.

OLG Braunschweig, K&R 2019, 661 (Beschluss vom 08.04.2019, 11 U 146/18)

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